Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

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Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) begrüßt die Intention des Gesetzes, Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vorzusehen. Dabei scheint den BVKJ eine Regelung über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) statt über das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sachgerecht, um zu verhindern, dass im Hinblick auf die vielfältigen legalen Verwendungen dieser psychoaktiven Stoffe als Industriechemikalien oder Produkte des täglichen Lebens, auch ungerechtfertigte Einschränkungen (Erlaubnispflichten, Meldepflichten) mit der Eindämmung einher gehen.

1. Zu § 1 Absatz 2 NpSG Anwendungsbereich

Der BVKJ begrüßt, die Ausnahmen im Bereich der Medizinprodukte und deren Zubehör sowie In-vitro-Diagnostika.

2. Zu § 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen

Der BVKJ begrüßt die ausdrücklichen Verbote, neue psychoaktive Stoffe an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder sie Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.

Auch das Verbot für eine Person unter 18 Jahren, die genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen, wird vom BVKJ ausdrücklich begrüßt.

Der BVKJ möchte anregen, in den Katalog von Ausnahmen „nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken“ auch die medizinischen Zwecke mitaufzunehmen.

3. Zu § 4 NpSG Strafvorschriften

Der BVKJ möchte gerne anregen, prüfen zu lassen, ob für Erwachsene über 21 Jahren nicht auch die Abgabe und die Überlassung von neuen psychoaktiven Stoffen an Personen unter 18 Jahren bestraft werden sollte.

Ausdrücklich begrüßen möchte der BVKJ, dass der Besitz und der Erwerb für Personen unter 18 Jahren nicht strafbar sein soll.

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