Satzung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. – BVKJ –
in der von der Delegiertenversammlung am 15.11.2025 beschlossenen und am 19.03.2026 in das Vereinsregister Köln, Registerblatt VR 10647, eingetragenen Fassung
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Verbindliche Grundlagen zu Wahlen im BVKJ
§ 4 Die Landes- und Bezirksverbände sowie die Obleuteversammlung
II. Die Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Die Vereinsmitglieder
§ 6 Die Aufnahme in den Verein
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
III. Die Vereinsorgane
§ 9 Die Organe des Vereins
§ 10 Die Delegiertenversammlung
§ 11 Wahlen durch die Delegiertenversammlung
§ 12 Der Bundesvorstand
§ 13 Präsident*in und Vizepräsident*innen
§ 14 Hauptgeschäftsführer*in
§ 15 Der*die Bundesschatzmeister*in und die Finanzkommission
§ 16 Der Länderrat
§ 17 Bundesversammlung der Obleute
§ 18 Bundespressesprecher*in
§ 19 Geschäftsjahr
§ 20 Auflösung des Vereins
I. Grundlagen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V.“, - abgekürzt: „BVKJ“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Verbandsmedien (z.B. Vereinszeitschrift, Vereinsintranet, Vereinshomepage).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
a. die Grundlagen der Berufsausübung der Kinder- und Jugendärzt*innen zu sichern, ihren Inhalt und Umfang weiterzuentwickeln und ihre praktische Durchführung zu fördern,
b. die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten und als ihre Anwält*innen für die gesellschaftspolitischen und rechtlichen Voraussetzungen einzutreten, die zu einer steten Verbesserung des körperlich, seelisch und sozial gesunden Aufwachsens der Kinder und Jugendlichen in ihren Lebenswelten führen,
c. Weiterbildungsinhalte für die fachärztliche Bezeichnung „Kinder- und Jugendärzt*in“ mitzugestalten,
d. ein umfassendes Fortbildungsprogramm für Kinder- und Jugendärzt*innen, Ärzt*innen in der entsprechenden Weiterbildung und für die nichtärztlichen Assistenzberufe, die die Kinder- und Jugendärzt*innen unterstützen, zu planen, zu organisieren und durchzuführen und die Mitglieder bei der studentischen pädiatrischen Ausbildung in den Praxen zu unterstützen,
e. Kollegialität innerhalb der Kinder- und Jugendärzteschaft im gemeinsamen Interesse zu pflegen und zu fördern,
f. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin zu fördern,
g. den pädiatrischen Nachwuchs zu fördern und seine Teilhabe im Verband zu sichern.
2. Gleichrangig ist der Verein die Interessenvertretung der Kinder- und Jugendärzt*innen gegenüber der Öffentlichkeit, sowie ärztlichen und nichtärztlichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland.
3. Für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann der Verein eine oder mehrere selbständige Gesellschaft(en) des Handelsrechts gründen.
§ 3 Verbindliche Grundlagen zu Wahlen im BVKJ
Für die Zwecke aller Abstimmungen und Wahlen im Verein in allen Gremien wie der Delegiertenversammlung, dem Bundesvorstand usw. werden folgende allgemeine verbindliche Grundsätze vorangestellt:
- Sämtliche Wahlen werden in der von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Wahlordnung des Vereins geregelt.
- Wenn in der Satzung oder der Wahlordnung nicht anders geregelt, sind die abgegebenen Stimmen maßgeblich; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Einfache Mehrheit meint mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
- Absolute Mehrheit meint mehr als die Hälfte aller im Abstimmungsgremium vorhandenen, anwesenden oder abwesenden Stimmen.
- Relative Mehrheit meint bei einer Abstimmung über mehr als zwei Alternativen, dass die Alternative mit den meisten Stimmen beschlossen/gewählt ist, unabhängig davon, ob sie die einfache Mehrheit auf sich vereinigt oder nicht.
- Alle grundsätzlich als Einzelämter beschriebenen Ämter im Verein können auch durch je zwei (2) Mitglieder besetzt werden, die arbeitsteilig tätig werden.
§ 4 Die Landes- und Bezirksverbände sowie die Obleuteversammlung
1.
a. Der Verein untergliedert sich in Landesverbände und innerhalb der Landesverbände in Bezirksverbände. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Vereinsmitglieds zu einem Landes-/Bezirksverband ist der Ort der beruflichen Tätigkeit, hilfsweise der Wohnort. Nicht mehr beruflich tätige Mitglieder bleiben, sofern sie nicht die Aufnahme anderweitig beantragen, Mitglieder ihres bisherigen Landes- und Bezirksverbandes.
Für jeden Zuständigkeitsbereich einer (Landes-)Ärztekammer besteht grundsätzlich ein Landesverband. Ein hiervon abweichender Zusammenschluss benachbarter Landesverbände oder die Teilung eines Landesverbandes bedarf der Zustimmung aller beteiligten Mitgliederversammlungen sowie der Delegiertenversammlung.
Die Bezirksverbände werden durch Mitgliederbeschluss des Bezirkes im Einvernehmen mit dem Landesvorstand festgelegt.
b. Für die Mitgliederversammlungen der Landes- und Bezirksverbände gelten die Regelungen der Delegiertenversammlung einschließlich der Geschäftsordnung entsprechend. Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden. Zu den Mitgliederversammlungen der Landesverbände ist der*die Präsident*in des Vereins, zu den Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände ist der*die jeweilige Landesverbandsvorsitzende zu laden.
c. Jeder Landesverband wählt einen Landesvorstand, bestehend aus dem*der Landesverbandsvorsitzenden, einem*einer bis drei Stellvertreter*innen und einem*einer Landesschatzmeister*in sowie bis zu drei weiteren Landesvorständen.
Die Bezirksverbände wählen in ihren Mitgliederversammlungen eine Bezirksobfrau oder einen Bezirksobmann und eine*n bis drei Stellvertreter*innen.
2. Auf Landesverbandsebene wird mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Obleute durchgeführt, die den Landesvorstand beraten soll. Die Ladung obliegt dem*der Landesverbandsvorsitzenden. Diese*r ist zudem Mitglied der Versammlung.
3.
a. Die Landesverbände unterstützen die Vereinszwecke und -aufgaben auf Landesebene. Sie betreiben auch eigene landesberufspolitische Vorhaben im Sinne der und im Einklang mit den Vereinszwecken und -aufgaben. Bei wesentlichen Auswirkungen außerhalb der Landesverbandsgrenzen ist vorab das Einvernehmen mit dem Bundesvorstand herzustellen.
Der Verein erteilt den Landesverbandsvorsitzenden die Vollmachten, die zur Ausübung des Amtes notwendig sind. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.
b. Landes- oder Bezirksverbände erheben keine eigenen Mitgliedsbeiträge.
c. Den Landesverbänden werden seitens des Vereins jährlich angemessene Budgets zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Über das jeweilige Budget verfügt der Landesvorstand im Rahmen der Finanzordnung des Vereins eigenverantwortlich.
d. Für die Budgets der Landesverbände werden buchhalterische Konten eingerichtet, über die der*die Landesverbandsvorsitzende und/oder der*die Landesschatzmeister*in verfügungsberechtigt sind.
II. Die Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Die Vereinsmitglieder
1. Der Verein hat
a. ordentliche Mitglieder,
b. außerordentliche Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person im ärztlichen Dienst werden, welche in Deutschland als Fachärzt*in im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin anerkannt ist oder sich in Weiterbildung zur Fachärzt*in für Kinder- und Jugendmedizin befindet.
Außerordentliches Mitglied kann nach freiem Ermessen des Bundesvorstandes jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt und fördert.
Außerordentliches Mitglied kann auch jede*r Studierende der Humanmedizin mit Interesse für die Pädiatrie werden.
Ehrenmitglied wird jede natürliche oder juristische Person wenn sie durch die Delegiertenversammlung nach Vorschlag durch die Ehrungskommission dazu ernannt wird.
§ 6 Aufnahme in den Verein
1. Die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den*die Präsident*in. Sieht diese*r sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet auf schriftlichen Antrag des*der Mitgliedschaftswilligen hin der Bundesvorstand. Sieht auch dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet abschließend die Delegiertenversammlung.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt,
b. Tod,
c. Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Frist (30.09.) zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Beitragserhöhungen berechtigen betroffene Mitglieder ab Bekanntmachung binnen eines Monats zum außerordentlichen Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand auf Antrag eines Bundesvorstandmitglieds. Gegen den Ausschluss hat der*die Ausgeschlossene das Recht auf Überprüfung durch die Delegiertenversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Die Anrufung der Delegiertenversammlung muss binnen einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die letzte bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds erfolgen.
Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei einem standeswidrigen Verhalten eines Mitglieds, bei fortbestehendem Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung, einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Verbandsziele oder einer schweren Schädigung des Ansehens des Verbandes.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für die Überprüfung seines Ausschlussbeschlusses kann der Bundesvorstand dem Mitglied aufgeben, sich zur Befragung durch die Delegiertenversammlung vor dieser persönlich einzufinden. Unterbleibt dies, ohne dass das Mitglied sich vor oder in der Sitzung der Delegiertenversammlung ausreichend entschuldigt hat, kann allein auf Grund dessen der Ausschluss bestätigt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, sofern die Satzung oder die Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Soweit sie an Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, haben sie Rederecht.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Mehrpersoneneinheiten organisierten Vereinsorgane sind grundsätzlich nur deren Mitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.
3. Jedes Mitglied erhält die Vereinszeitschrift wahlweise in digitaler oder gedruckter Form. Außerordentliche Mitglieder erhalten die Vereinszeitschrift ausschließlich in digitaler Form.
4. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, entrichtet einen finanziellen Beitrag pro angefangenem Kalenderjahr seiner Mitgliedschaft. Dieser Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung einschließlich allgemeiner Regelungen zu Ausnahmen (Ermäßigung, Beitragsfreiheit) in der Beitragsordnung beschlossen. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Bundesvorstand von der allgemeinen Beitragspflicht Ausnahmen im Einzelfall beschließen.
5. Mitgliedsbeiträge sind zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang an. Bei einem Beitragsrückstand mit Mahnung wird eine Mahngebühr fällig, die der Bundesvorstand allgemein beschließt. Der Bezug der Verbandszeitschrift wird für die Dauer der Säumnis eingestellt. Bei fortbestehendem Verzug trotz Mahnung kann der Bundesvorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
III. Die Vereinsorgane
§ 9 Die Organe des Vereins
1. Als gesetzliche Organe des Vereins bestehen:
a. die Delegiertenversammlung (als Mitgliederversammlung i.S. des § 32 Abs. 1 BGB),
b. der Bundesvorstand.
2. Weitere satzungsbestimmte Organe des Vereins sind:
a. der Länderrat,
b. die Bundesversammlung der Obleute,
c. die Finanzkommission,
d. der*die Bundespressesprecher*in,
e. der*die Hauptgeschäftsführer*in als besondere*r Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB,
f. die Landesverbandsvorsitzenden.
3. Sofern für ein Vereinsorgan mehr als ein Mitglied vorgesehen ist (z.B. Bundesvorstand), hindert die Wahl von weniger Mitgliedern mangels der erforderlichen Kandidatenzahl die wirksame Konstituierung des Organs nicht. Dieses besteht dann nur aus den tatsächlich gewählten Mitgliedern.
Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige gewählte oder anderweitig bestimmte Mehrpersoneneinheiten im Verein (z.B. Räte, Gremien, Versammlungen usw.).
§ 10 Die Delegiertenversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß § 32 Abs. 1 BGB und in den sonstigen Grenzen der Satzung durch von den Mitgliedern gewählte Delegierte geordnet. Die Delegierten entscheiden innerhalb der Delegiertenversammlung. Diese ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und zuständig insbesondere für Folgendes:
a. die Festlegung der Grundzüge des Vereinshandelns,
b. Satzungsänderungen,
c. die finanziellen Mitgliedsbeiträge, die Aufstellung der Finanzordnung
d. die Wahl des*der Präsident*in, der Vizepräsident*innen und des*der Bundesschatzmeister*in,
e. die Wahl der weiteren ordentlichen Bundesvorstandsmitglieder, im Folgenden auch „(weitere) Bundesvorstände“ genannt.
Die Delegiertenversammlung kann von ihr gewählte Funktionsträger*innen während deren Amtsperiode mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Abwahl des*der Präsident*in und jedes*jeder Vizepräsident*in erfordert eine absolute Zweidrittelmehrheit. Die Abwahl des*der Präsident*in erfordert, dass gleichzeitig ein*e Nachfolger*in gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).
f. die Einsetzung und Wahl von Ausschüssen sowie Beauftragten,
g. die Wahl von drei Delegierten in die Mitgliederversammlung des Bündnisses für Kinder und Jugendgesundheit in gebündelter Einzelwahl,
h. die Entgegennahme und Beratung der schriftlichen Jahresberichte der Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes, der Finanzkommission, des*der Vorsitzenden des Länderrates, der Landesverbandsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden,
i. die Entlastung des*der Präsident*in, des*der Bundesschatzmeister*in und des Bundesvorstandes sowie sonstiger Funktionsträger*innen mit besonderen Aufgaben auf Antrag,
j. den Finanzplan und die Zuwendungen an die Landesverbände,
k. allgemeine Kostenerstattungs-/Aufwandsentschädigungsregelungen (Reisekosten, Auslagen usw.),
l. den Erlass der Finanzordnung mit mindestens der darin enthaltenen Beitragsordnung, der Entschädigungsordnung (ESO) und den Finanzregeln für die Landesverbände,
m. Ehrungen und Auszeichnungen,
n. den Erlass der Wahlordnung, die insbesondere das Wahlverfahren regelt.
Die Delegiertenversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit andere Angelegenheiten an sich ziehen, sofern die Satzung nichts bestimmt.
2. Jeder Landesverband stellt je angefangener 200 ordentlicher Mitglieder eine*n Delegierte*n zur Delegiertenversammlung. Des Weiteren sind die ordentlichen Mitglieder des Bundesvorstands Delegierte. Aus dem Kreis der Mitglieder, die Ärzt*innen in Weiterbildung sind, werden zwei zusätzliche Delegierte entsandt. Solange ein ordentliches Bundesvorstandsmitglied gleichzeitig in ihrem*seinem Landesverband Delegierte*r ist, stellt dieser Landesverband eine*n zusätzliche*n Delegierte*n. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
3.
a. Die Delegiertenversammlung hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Die Tagesordnung wird vom Bundesvorstand mit Unterstützung des*der Sitzungsleiter*in erstellt. Als Tagesordnungspunkte sind notwendige Wahlen sowie die Entlastung des Bundesvorstands pflichtig aufzunehmen.
b. Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenversammlungen ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten unter Angabe der Tagesordnung abzuhalten.
c. Die Einberufung einer Sitzung der Delegiertenversammlung nimmt der*die Präsident*in in Textform und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen vor. Die verkürzte Ladungsfrist für eine außerordentliche Delegiertenversammlung beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung ist jeweils beizufügen.
d. Die Delegierten können auf Antrag von zehn Delegierten oder auf Antrag des Bundesvorstands vor Versand der Ladung beschließen, die Delegiertenversammlung virtuell oder als Hybridveranstaltung durchzuführen. Die Beschlussfassung dazu erfolgt im Umlaufverfahren und bedarf der einfachen Mehrheit, mindestens aber mit einer Zustimmung von 25 % aller Delegierten. Jede*r Delegierte gibt ihre*seine Stimme binnen 14 Tagen nach Zugang der Abstimmungsunterlagen ab; maßgeblich ist der Zugang bei der Geschäftsstelle des Vereins. Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden.
e. Eine virtuelle Delegiertenversammlung ist eine Versammlung ohne körperliche Anwesenheit der Delegierten, die grundsätzlich mit Bild- und Tonübertragung und der Möglichkeit zur wechselseitigen Kommunikation durchgeführt wird und bei der die Stimmrechtsausübung mittels elektronischer Kommunikation erfolgt.
§ 126a BGB findet keine Anwendung. Ausnahmsweise ist in begründeten Fällen anstelle der Bild- und Tonübertragung nur eine Tonübertragung oder eine Mischform zwischen beiden zulässig, und zwar auch dann, wenn zuvor zu einer Versammlung mit Bild- und Tonübertragung geladen wurde.
f. Bei späterer körperlicher Teilnahme an der Versammlung ist eine erneute Stimmabgabe nicht möglich.
g. Mit der Ladung sind Angaben zum Verfahren der Stimmabgabe zu machen.
4. Die Delegiertenversammlung tagt verbandsöffentlich, sofern sie nicht auf Antrag eines*einer Delegierten eine nichtöffentliche Sitzung beschließt. Bei einer virtuellen Delegiertenversammlung haben teilnahmewillige Mitglieder einen Teilnahmeantrag bis spätestens zwei Wochen vorher zu stellen. Anwesenheits- und redeberechtigt sind der*die Hauptgeschäftsführer*in, Mitglieder der Geschäftsstelle, soweit der*die Sitzungsleiter*in dies aus organisatorischen Gründen für erforderlich hält, sowie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater*innen des Vereins, soweit der geschäftsführende Bundesvorstand dies für erforderlich hält. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
5. Jede ordentliche Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*n Sitzungsleiter*in und eine Stellvertretung für die nächste ordentliche Delegiertenversammlung, die auch zwischenzeitliche außerordentliche Sitzungen leiten. Bei ihrer Verhinderung bestimmt der Bundesvorstand für die anstehende Sitzung unmittelbar vor deren Beginn eine*n anwesende*n Delegierte*n zum*zur Sitzungsleiter*in.
6. Jede*r Delegierte hat eine Stimme. Sie*er kann durch eine*n Ersatzdelegierte*n aus ihrem*seinem Landesverband vertreten werden.
7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen anwesend ist oder vertreten wird oder teilnimmt.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in der Satzung nichts anders bestimmt ist.
8. Der*die Sitzungsleiter*in führt mit Unterstützung des*der Hauptgeschäftsführer*in und/oder auf Anforderung mit Unterstützung eines*einer oder mehrerer Delegierten ein Beschlussprotokoll.
9. Die Delegierten können auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten Beschlüsse – auch haushaltswirksam, außer Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung – auch im Umlaufverfahren fassen.
10. Näheres über die (auch virtuelle) Sitzung der Delegiertenversammlungen regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Wahlen durch die Delegiertenversammlung
1. Für die Beschlussfähigkeit bei Wahlen gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.
2. Vor der Wahl der Vizepräsident*innen beschließt die Delegiertenversammlung, ob ein*e, zwei oder drei Vizepräsident*innen gewählt werden. Beschlossen ist die Anzahl der Vizepräsident*innen, auf die die einfache Mehrheit entfällt.
Bei Nichterreichen erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den stimmenhöchsten Alternativen, wobei dann die relative Mehrheit ausreicht.
§ 12 Der Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit kraft Gesetz oder Satzung keine andere zwingende Zuständigkeit besteht.
2. Der Bundesvorstand besteht aus den folgenden ordentlichen Mitgliedern:
a. dem*der Präsident*in,
b. bis zu drei Vizepräsident*innen, von denen eine*r angestellte*r Klinikärzt*in sein soll,
c. dem*der Bundesschatzmeister*in,
d. dem*der Vorsitzenden des Länderrates,
e. fünf weiteren Bundesvorständen und für jede*n nicht gewählte*n Vizepräsident*in je einen weiteren Bundesvorstand,
f. dem*der designierten Präsident*in gemäß § 9 Abs. 1 lit. d) Satz 2, sobald er*sie gewählt ist.
g. einem Mitglied aus dem Kreis der Ärzt*innen in Weiterbildung.
Zu Beginn der Amtsperiode gibt sich der Bundesvorstand innerhalb von vier Monaten eine Geschäftsordnung, in der alle wesentlichen Geschäfts- und Tätigkeitsbereiche des Vereins den einzelnen Präsidiums- und Bundesvorstandsmitgliedern eindeutig zugeordnet werden. Für jeden Tätigkeitsbereich soll ein*e Hauptverantwortliche*r und Ansprechpartner*in den Mitgliedern und Delegierten des Vereins über die Verbandsmedien bekannt gemacht werden. Die Geschäftsordnung ist den Delegierten (nicht Ersatzdelegierten) zugänglich zu machen.
3. Scheidet ein ordentliches Bundesvorstandsmitglied – abgesehen von dem*der designierten Präsident*in aus dem Bundesvorstand aus, wählen die verbleibenden ordentlichen Bundesvorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eine*n kommissarische*n Nachfolger*in, der*die sein*ihr Amt bis zur nächsten Delegiertenversammlung ausübt. Das ausgeschiedene ordentliche Bundesvorstandsmitglied wird nach Maßgabe der in der Satzung geltenden Vertretungsregelungen bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolger*in in der Nachwahl kommissarisch vertreten. Das Ausscheiden eines ordentlichen Bundesvorstandmitgliedes ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, durch den*die Präsident*in gegenüber den Landesverbandvorsitzenden bekannt zu machen.
Die Nachwahl findet frühestens 14 Tage nach dem Ausscheiden des Bundesvorstandsmitgliedes statt. Alle bis dahin bei dem*der Präsident*in eingegangenen Vorschläge sind zu berücksichtigen. Die Delegiertenversammlung wählt in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für die Restdauer der Amtsperiode eine*n endgültige*n Nachfolger*in.
4. Der Bundesvorstand selbst kann Personen als weitere Bundesvorstandsmitglieder kooptieren; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt.
Ferner kann er auf der Basis von Gegenseitigkeit je ein Mitglied aus den Bundesvorständen der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. als weiteres Bundesvorstandsmitglied kooptieren, wenn der jeweilige Verein dies unter Nennung der jeweiligen Person wünscht und die Kooptierten gleichzeitig Vereinsmitglieder sind. Der Bundesvorstand und die kooptierten Bundesvorstandsmitglieder bilden zusammen den so genannten erweiterten Bundesvorstand. Die Nichtanwesenheit einzelner oder aller kooptierten Bundesvorstandsmitglieder hat keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit oder sonstige Handlungsfähigkeit des Bundesvorstands.
5. Der*die Präsident*in lädt zu Bundesvorstandssitzungen mit einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden kann, ein. Der Bundesvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Nehmen 5/6 der Bundesvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teil, können Beschlüsse im Umlaufverfahren – auch per E-Mail – gefasst werden. Mindestens zwei ordentliche Bundesvorstandsmitglieder können unter Nennung wenigstens eines Tagesordnungspunktes von dem*der Präsident*in die Einladung zu einer Bundesvorstandssitzung verlangen.
Für die Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 6 bis 9 entsprechend.
6. Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus dem*der Präsident*in, den Vizepräsident*innen, dem*der Bundesschatzmeister*in und ggf. dem*der designierten Präsident*in. Er berät über die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt diese, soweit die Tätigkeit des*der Hauptgeschäftsführer*in ergänzt werden muss, und bereitet die Bundesvorstandssitzungen vor, insbesondere durch die anlassbezogene Tagesordnung. Er erstattet dem Bundesvorstand regelmäßig Bericht.
Der geschäftsführende Bundesvorstand tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der*die Präsident*in führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen; ansonsten entscheidet der Bundesvorstand. Die Regelungen über die Sitzungen des Bundesvorstands gelten entsprechend. Außerdem kann Näheres die Geschäftsordnung des Bundesvorstands bestimmen.
7. Der Bundesvorstand kann beschließen, dass ordentliche Bundesvorstandsmitglieder ihre Tätigkeit als Angestellte des Vereins ausüben. Dabei hat der Bundesvorstand dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverträge den von der Delegiertenversammlung aufgestellten Grundsätzen gemäß § 9 Abs. 1 lit. i) und j) genügen und mit dem Ende der Amtsperioden des Bundesvorstands enden.
§ 13 Präsident*in und Vizepräsident*innen
1. Der*die Präsident*in ist Bundesvorstand i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist er*sie an die Beschlüsse des Bundesvorstands gemäß § 10 und diejenigen der Delegiertenversammlung gebunden. Der*die Präsident*in ist gleichzeitig der*die Stellvertreter*in des*der Bundesschatzmeister*in.
Der*die Präsident*in wird durch die Vizepräsident*innen vertreten, und zwar in der Reihenfolge eines Bundesvorstandsbeschlusses hierüber.
2. Der*die Präsident*in und die Vizepräsident*innen können ihre Tätigkeit auf ihren Wunsch hin als Angestellte des Vereins ausüben; die Arbeitsverträge verhandelt der*die Bundesschatzmeister*in unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesvorstands. Bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem*der Präsident*in wird der Verein durch die*den Lebensalterälteste*n der sie*ihn wählenden Delegiertenversammlung vertreten. Der Bundesvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverträge den von der Delegiertenversammlung aufgestellten Grundsätzen gemäß § 9 Abs. 1 lit. i) und j) genügen und mit dem Ende der jeweiligen Amtsperioden des*der Präsident*in und der Vizepräsident*innen enden.
3. Der*die Präsident*in und/oder die Vizepräsident*innen haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen; insbesondere an den Veranstaltungen der Landesverbände und Ausschüssen.
4. Die Vizepräsidenten können vom Bundesvorstand – auch nur einzeln – zu besonderen Vertretern des Vereins nach §30 BGB bestellt werden. Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Hauptgeschäftsführer*in
1.
a. Für die laufenden Geschäfte des Vereins wird vom Bundesvorstand ein*e hauptamtliche*r Hauptgeschäftsführer*in bestellt, der*die ferner zum*zur besonderen Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB bestellt wird. Der Bundesvorstand kann den*die Hauptgeschäftsführer*in jederzeit als besondere*n Vertreter*in wieder abberufen.
b. Der Bundesvorstand beschließt über den Dienstvertrag des*der Hauptgeschäftsführer*in sowie über die Bestellung bzw. Abberufung als besondere*n Vertreter*in in vertraulicher Sitzung der ordentlichen Mitglieder mit absoluter Mehrheit. Die Vertragsverhandlungen werden von dem*der Bundesschatzmeister*in zusammen mit dem*der Präsident*in oder einem*einer Vizepräsident*in geführt.
c. Im Vertrag des*der Hauptgeschäftsführer*in werden die Befugnisse und Vertretungsrechte des*der besonderen Vertreter*in festgelegt.
2. Der*die Hauptgeschäftsführer*in muss kein Vereinsmitglied sein. Er*sie soll zu allen Sitzungen des Bundesvorstands und des geschäftsführenden Bundesvorstands, sowie zu weiteren Gremien und Ausschüssen des Verbandes eingeladen werden und ist berechtigt, Anträge zu stellen.
§ 15 Der*die Bundesschatzmeister*in und die Finanzkommission
1. Dem*der Bundesschatzmeister*in obliegt die Aufstellung und der Vollzug des Finanzplans. Der*die Bundesschatzmeister*in verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbstständig, es sei denn, der Bundesvorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor.
2. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine Finanzkommission. Sie besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die keine Bundesvorstandsmitglieder sind.
Die Aufgaben der Finanzkommission sind:
a. die Unterstützung des Bundesvorstands, insbesondere des*der Bundesschatzmeister*in und des*der Hauptgeschäftsführer*in bei der Haushaltsaufstellung,
b. die Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung),
c. die Antragstellung an die Delegiertenversammlung auf Entlastung des Bundesvorstandes.
3. Jede Finanzkommission gibt sich für ihre Amtsperiode eine Geschäftsordnung.
§ 16 Der Länderrat
1. Der Länderrat repräsentiert – ohne eigene Finanzhoheit – die spezifischen und, soweit sie bestehen, gleichartigen Interessen der Landesverbände gegenüber den anderen Vereinsorganen, namentlich gegenüber der Delegiertenversammlung und dem Bundesvorstand. Die Aufgaben des Länderrates dabei sind insbesondere:
a. die Mitwirkung bei der Erstellung der berufspolitischen Strategie und deren Umsetzung zwischen der Länder- und der Bundesebene,
b. die Unterstützung und die Zusammenarbeit mit dem*der Präsident*in und dem Bundesvorstand sowie der Landesverbände untereinander.
2. Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände und den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes.
3. Solange ein*e Landesverbandsvorsitzende*r Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes ist, ist an seiner*ihrer Stelle sein*e/ihr*e Stellvertreter*in auf Landesverbandsebene Mitglied im Länderrat.
4. Der Länderrat wählt alle vier Jahre eine*n Vorsitzende*n und drei Stellvertreter*innen aus der Gruppe seiner Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Bundesvorstand angehören. Näheres regelt die Wahlordnung.
5. Der*die Vorsitzende beruft den Länderrat mindestens zweimal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein. Er*sie beruft ihn auch innerhalb von vier Wochen ein, sobald der*die Präsident*in des Vereins oder sechs Landesverbandsvorsitzende dies beantragen.
Der*die Vorsitzende und seine*ihre Stellvertreter*innen bereiten die Sitzungen des Länderrates vor, stellen die Tagesordnung auf und leiten die Sitzungen. Auf die Länderratssitzungen finden sämtliche Regelungen zu Delegiertenversammlungen gemäß § 9 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
6. Der Länderrat beschließt ausschließlich mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Bundesversammlung der Obleute
1. Mindestens einmal im Jahr beruft der*die Präsident*in die Bundesversammlung der Obleute ein und unterrichtet sie unter seiner*ihrer Leitung über die Politik des Vereins. Die Bundesversammlung der Obleute hat keine Entscheidungsrechte. Die Bundesversammlung der Obleute kann allerdings mit einfacher Mehrheit einen Antrag beschließen, mit dem sich der Bundesvorstand befassen muss.
§ 18 Bundespressesprecher*in
1. Der*die Bundespressesprecher*in übernimmt auf Weisung des Bundesvorstandes die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Er*sie koordiniert dabei die Öffentlichkeitsarbeit und das Zusammenwirken der Landespressesprecher*innen, soweit vorhanden.
Der*die Bundespressesprecher*in nimmt an den Bundesvorstandssitzungen, an der Delegiertenversammlung und an den Sitzungen des Länderrates teil. Er*sie hat auf Grund des Amtes kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme in den Gremien.
2. Der*die Präsident*in soll der Delegiertenversammlung zu Beginn seiner*ihrer Amtsperiode eine Person seines*ihres Vertrauens als Bundespressesprecher*in vorschlagen. Die vorgeschlagene Person muss ordentliches Vereinsmitglied sein.
Die Delegiertenversammlung kann den Vorschlag des*der Präsident*in auf Antrag mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder ablehnen, ansonsten gilt der Vorschlag des*der Präsident*in als bestätigt.
3. Die Amtszeit des*der Bundespressesprecher*in beträgt in der Regel vier Jahre. Mit dem Ende der Amtszeit des*der Präsident*in, der*die den*die Bundespressesprecher*in vorgeschlagen hat, endet allerdings auch seine*ihre Amtszeit automatisch.
Der Bundesvorstand kann den*die Bundespressesprecher*in jederzeit mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit abberufen. In diesem Fall übernimmt der*die Präsident*in das Amt kommissarisch.
IV. Schlussvorschriften
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins auf Basis eines vorherigen Tagesordnungspunktes bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Delegierten.
Bei der Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Weiterverwendung vorhandener Vermögenswerte. Sie sollen zur Förderung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung verwendet werden.