Vorbemerkung
Mit Schreiben von Freitag, 17.04.2026 wurden die Verbände zu Stellungnahmen zum gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG) bis Montag, 20.04.2026, 09:00 Uhr aufgefordert. Es liegt auf der Hand, dass binnen eines Werktages kaum eine der Komplexität der Fragestellung angemessene Stellungnahme erstellt werden kann. Der BVKJ gibt daher fristgerecht eine verkürzte, vorläufige Stellungnahme ab. Trotzdem wird sich der BVKJ weiterhin konstruktiv in das Verfahren einbringen und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitergehend äußern.
Bereits die Vorschläge der GKV-Finanzkommission hätten der Ärzteschaft große Opfer abverlangt. Angesichts der wirtschaftlich äußerst schwierigen Zeiten ist die Ärzteschaft trotzdem dazu bereit, Verantwortung zu übernehmen und Lasten mitzutragen. Die Vorschläge der Kommission waren weitgehend ausgewogen, sahen Einsparungen bei der Ärzteschaft, den Krankenhäusern, den Patient\*innen, aber auch der Pharmaindustrie vor. Vor allem aber haben sie den Bund in die Pflicht genommen (Beiträge für Grundsicherungsempfänger) und stellten mit einer Zuckersteuer den Einstieg in die Verhältnisprävention dar. Jetzt sorgt das BMG mit seinem Gesetzentwurf dafür, dass sich Bund, die Lebensmittelindustrie und Pharmaindustrie aus der Verantwortung stehlen können. Die Lasten für Kosteneinsparungen sollen nun fast in Gänze von der Ärzteschaft getragen werden. Und dies obwohl der Gesetzentwurf selber einräumen muss, dass gerade der vertragsärztliche Bereich „in den vergangenen 15 Jahren und bis einschließlich heute moderater gestiegen ist als die Ausgaben insgesamt.“ Das ist politisch nicht nur einseitig, sondern auch angesichts notwendiger Reformen zu kurz gedacht.
Die Bundesregierung ist aufgefordert, die Pläne zur zukünftigen Finanzierung der GKV nicht nur unter dem Aspekt kurzfristiger Ausgabenbegrenzungen, sondern im Licht der anstehenden strukturellen Reformen zu bewerten. Bei der geplanten Reform der Notfallversorgung und vor allem bei der Einführung eines Primärarztsystems werden Haus- und Kinderärzte eine zentrale Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Einsparungen in der primärärztlichen Versorgung nicht realisierbar, ohne den Erfolg dieser Reformen von Vorneherein zu gefährden. Die im Referentenentwurf skizzierte pauschale Kappung der Vergütungssteigerung unabhängig von Morbidität oder den Effekten kommender Reformen auf Patientenwege, ist abzulehnen. Zielführend ist eine angemessene Vergütung einer Leistung dort, wo sie erbracht wird.
Wenn ein zukünftiges Primärarztsystem zu mehr Leistungen in Haus- und Kinderarztpraxen führt, müssen diese vergütet werden. Wenn Primärärzt*innen Patient*innen an Gebietsfachärzt\*innen überweisen, müssen deren Leistungen ebenfalls kalkulierbar vergütet werden.
Wenn der Trend zur Ambulantisierung weiter anhält und Fallzahlen in Kliniken sinken, während sie in der ambulanten Versorgung steigen, können die GKV-Ausgaben nicht streng nach Versorgungsbereich getrennt betrachtet werden.
Schlussendlich muss auch die Verantwortung der Patient\*innen einbezogen werden. Verbindliche Steuerung im Notfall- und im Primärarztsystem ist notwendig, um Fehlversorgung zu begrenzen und Kapazitäten gezielt zu nutzen.
Kopplung an die Grundlohnsummenentwicklung nach § 71 u.a. in § 87 Abs. 2g und § 73b
Grundsätzlich ist zu kritisieren, dass die einzelnen Bereiche keinesfalls proportional ihres Anteils an den Gesundheitskosten belastet werden. Die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung, die für über 95 Prozent der Behandlungsfälle verantwortlich ist, wird stark überproportional belastet.
Der Referentenentwurf beschreibt einen gegenüber dem Durchschnitt der 2010er Jahre mit 8 Prozent pro Jahr etwa doppelt so starken Ausgabenanstieg der GKV. Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen hätten sich damit in vielen Bereichen des Gesundheitswesens von der Einnahmenentwicklung in der GKV entkoppelt. Als Lösung sieht der Entwurf eine Begrenzung der Vergütungsanstiege *im jeweiligen Leistungsbereich* auf die tatsächlichen Kostensteigerungen, jedoch maximal auf die Grundlohnrate vor. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll hiervon nach § 71 Abs. 3 noch ein Abschlag von 1 Prozentpunkt abgezogen werden.
Dabei bleibt außer Acht, dass die beschriebene Einnahmen-/Ausgabenschere durch die verschiedenen Leistungsbereiche in ganz unterschiedlichem Ausmaß verursacht wurde. Bei gleichbleibenden Fallzahlen in den Kliniken ist die Fallzahl in der ambulanten Versorgung dynamisch steigend.
Angesichts der angestrebten Ambulantisierung und Straffung der Kliniklandschaft ist mit einer weiteren Verschiebung von stationären Fällen in die ambulante Versorgung zu rechnen. Eine identische Deckelung der Leistungsbereiche ignoriert diese Entwicklung.
Angesichts des geplanten Primärarztsystems ist die dem § 71 folgende Begrenzung der Ausgaben für die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b sowie die geplante Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen widersinnig.
Entbudgetierung nach § 87a Abs. 3b und Abs. 3d
Der BVKJ begrüßt, dass grundsätzlich an der Entbudgetierung der MGV und der damit verbundenen Unterstützung der haus- und kinderärztlichen Versorgung nicht gerüttelt wird. Die Einführung einer Abstaffelung der Ausgleichszahlungen bei steigenden haus- und kinderärztlichen Fallzahlen in § 87a Abs. 3d ist jedoch nicht sachgerecht und – gerade vor dem Hintergrund des geplanten Primärarztsystems – strikt abzulehnen. Die allgemeine Kostendregression bei Fallzahlsteigerungen bestraft gerade leistungsfähige Praxen, die auch mehr Personal und mehr Räume für die Versorgung bereitstellen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen pauschalen Kostenbegrenzungsmaßnahmen treffen die kinder- und jugendärztliche Versorgung auch darüber hinaus. Insbesondere der Spielraum zur Vergütung der auch in der Pädiatrie bislang noch budgetierten Leistungen (außerhalb EBM-Kapitel 4) könnte stark eingeschränkt werden. Das könnte erhebliche Auswirkungen auch auf die ambulante schwerpunkt-pädiatrische Versorgung haben.
Extrabudgetäre Leistungen nach § 87d
Der Gesetzentwurf sieht vor, auch die Ausgaben der (bislang) extrabudgetären Gesamtvergütung langfristig zu deckeln. Hierfür soll die EGV zukünftig nur noch in vergleichbarem Umfang wie die MGV wachsen. Die ungezielte und unflexible Begrenzung des EGV-Ausgabenvolumens auf den Umfang der MGV stellt eben keine Überprüfung anhand eines Nutzennachweises für Versicherte dar. Will das BMG ernsthaft in Zweifel ziehen, ob allgemein empfohlene Impfungen und Kinder-Vorsorgeuntersuchungen nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung gerechtfertigt sind?
Die Begrenzung ignoriert, dass die Entbudgetierung von Präventions- und Vorsorgeleistungen einer bewussten Intention folgt: Der Gesetzgeber wünscht(e), dass diese Leistungen (z. B. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen) von möglichst vielen Versicherten in Anspruch genommen werden, weil dadurch Morbidität verhindert werden soll. Ein Budgetdeckel widerspricht diesem Gedanken.
Auch wenn § 87d Abs. 4 mögliche Ausnahmen vorsieht, ist in Bezug auf die Pädiatrie z. B. zu fragen, ob beispielsweise die gewünschte Erhöhung der Teilnahmeraten an Jugendvorsorgeuntersuchungen oder der Durchimpfungsraten z. B. gegen HPV dann insgesamt eine Abwertung von Vorsorgen bzw. Impfungen zur Folge hätte. Während es sicher sinnvoll ist, einzelne Leistungen immer wieder auf den Prüfstand zu stellen, ist die generelle Einführung einer Budgetierung und damit Abwertung von Präventionsleistungen bevölkerungsmedizinisch unsinnig.
Wir fordern daher die explizite Aufnahme von Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen im Kindes- und Jugendalter in die Ausnahmeliste im neuen § 87d Abs. 4.
Kinderkliniken - § 39 Krankenhausfinanzierungsgesetz
Der BVKJ begrüßt, dass entgegen der Vorschläge der Kommission die Förderbeträge für den Bereich der stationären Pädiatrie nicht angetastet werden sollen.
Eines der Ziele der Krankenhausreform von KHVVG und KHAG fortgeführt ist die Konsolidierung der Krankenhauslandschaft durch eine Konzentration der spezialisierten Versorgung. Die Pädiatrie hat den angestrebten Strukturwandel allerdings bereits durchlaufen und erhebliche Standortschließungen sind erfolgt. So sank zwischen 1991 und 2012 die Anzahl der Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin von 440 auf 364, bis 2023 reduzierte sich diese Zahl weiter auf jetzt nur noch 323 pädiatrische Einrichtungen.
Im Gegensatz zur Erwachsenenmedizin besteht daher kein Bedarf mehr für eine zusätzliche Konzentration, vielmehr ist es erforderlich, um eine angemessene flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, die bestehenden pädiatrischen Standorte mit ihren Spezialisierungen zu bewahren und finanziell abzusichern.
Die neue Vorhaltefinanzierung allein kann das Problem der Unterfinanzierung der Kinderheilkunde nicht lösen. Zuschläge sind entsprechend der Ausgaben- und Kostenentwicklung zu dynamisieren.