Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

in der von der Delegiertenversammlung 2016 beschlossenen Fassung

I. Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird durch den*die Präsident*in unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der*Die Tagungsleiter*in leitet die Delegiertenversammlung. Ist er*sie verhindert, übernimmt seine*ihre Stellvertretung den Vorsitz. Der*Die amtierende Tagungsleiter*in leitet auch außerordentliche Delegiertenversammlungen.

Die Tagesordnung wird von dem*der Präsident*in oder dessen Stellvertretung mit Unterstützung des*der gewählten Tagungsleiter*in aufgestellt.

1.1 Maßgeblich für die Anzahl der auf die einzelnen Landesverbände entfallenden Mandate ist der Mitgliederbestand zum 01.01. des laufenden Jahres.

  1. Anträge zur Tagesordnung können von Delegierten und Vorstandsmitgliedern gestellt werden. Sie sind bis spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung bei dem*der Präsident*in, seiner*ihrer Stellvertreter*in oder dem*der Tagungsleiter*in einzureichen. Diese werden sich über die Anträge unverzüglich austauschen.

Satzungsänderungsanträge müssen drei Monate vorher eingegangen sein und sind der Tagesordnung im Wortlaut beizufügen. Der*Die Antragsteller*in sind berechtigt, im Vorfeld der Beschlussfassung durch die DV den Wortlaut des Antrags zu ändern und/oder zu ergänzen, und zwar auch vollständig, solange das Antragsthema nicht geändert wird. Bei mehreren Satzungsänderungen zum gleichen Antragsthema ist in der Reihenfolge abzustimmen, die der*die Tagungsleiter*in nach sachgerechtem Ermessen vornehmlich nach der Weite der Anträge festlegt.

  1. Anträge zur Tagesordnung, die nach ergangener Einladung zur Delegiertenversammlung schriftlich oder mündlich eingegangen sind, müssen vor Eintritt in die Tagesordnung von dem*der Tagungsleiter*in vorgebracht werden. Sie werden - sofern die Delegiertenversammlung nichts Anderes beschließt - am Ende der Tagesordnung - aber vor dem ggf. bestehenden Punkt „Sonstiges“ - in diese aufgenommen, wenn die Delegierten dem mit einfacher Mehrheit zustimmen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung genehmigt die Delegiertenversammlung diese mit Mehrheit.

Berichterstatter*innen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können von dem*der Präsident*in oder Tagungsleiter*in bestellt werden.

  1. Über jede Delegiertenversammlung muss ein Protokoll geführt, ein Mitschnitt erstellt und archiviert werden. Die Vornahme des Mitschnitts kündigt der*die Tagungsleiter*in vorher an. Jede*r Delegierte kann einen Beschluss der Delegiertenversammlung mit dem Ziel verlangen, die Aufnahmen zu verbieten. Überdies kann jede*r Redner*in verlangen, dass der Mitschnitt während seines*ihres Beitrages unterbrochen wird.

Das Protokoll muss enthalten: Ort, Tag, Anfang und Ende der Sitzung. Die Anwesenheitsliste, in die sich alle Sitzungsteilnehmer*innen einzutragen haben, ist als Bestandteil des Protokolls beizufügen. Die Protokolle sollen in der Konferenz der Obleute/Delegierten in PädInform veröffentlicht werden.
Gefasste Beschlüsse (mit Angabe der Stimmverhältnisse) oder Beratungsergebnisse sind nach Abschluss eines jeden Tagesordnungspunktes zu formulieren und in das Protokoll aufzunehmen. Auf Antrag sind persönliche Stellungnahmen im Protokoll festzuhalten. Das fertig gestellte Protokoll ist von dem*der Präsident*in, Tagungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben. Es wird den Delegierten und dem Vorstand zugeschickt und muss von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden.

  1. Bei Abstimmungen geht der weitergehende Antrag vor. Allen Anträgen gehen vor:
  • Anträge zur Geschäftsordnung
  • Anträge auf Schluss der Debatte oder Schluss der Liste der Redner*innen
  • Anträge zur Vertagung oder zur Überweisung an einen Ausschuss oder den Vorstand.

Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Liste der Redner*innen kann nur ein*e Delegierte*r stellen, der*die selbst zu diesem Thema noch nicht gesprochen hat.

  1. Vereinsmitgliedern ohne Delegiertenstatus kann mit Zustimmung der Delegierten Rederecht gewährt werden, wenn ein*r Antragsberechtigte*r dies zur Abstimmung stellt.

  2. Auf Mehrheitsbeschluss der Delegierten kann die Redezeit beschränkt werden.

  3. Die Redner*innen erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Außer der Reihenfolge erhalten das Wort:

  • der*die Präsident*in
  • der*die Berichterstatter*in
  • wer zur Geschäftsordnung sprechen oder Berichtigungen zur Sache machen will,
  • wer Schluss der Aussprache oder Rednerliste oder Überweisung an Ausschuss oder Vorstand beantragen will.

Anträge nach Punkt 9 werden von dem*der Antragsteller*in begründet. Dazu kann ein*e Delegierte*r befürwortend, ein*e Delegierte*r ablehnend Stellung nehmen. Anschließend erfolgt Abstimmung.

  1. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Namentliche oder geheime Abstimmung sind zwingend, wenn sie von 20 % der anwesenden Delegierten beantragt wird, geheime Abstimmung geht vor. Personalentscheidungen müssen geheim erfolgen. In Personalentscheidungen gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt, bei sonstigen Anträgen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des*der Präsident*in des Vereins. Enthält sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten der Stimme, ist der Antrag abgelehnt.

  2. Vorstandssitzungen werden von dem*der Präsident*in oder dessen Stellvertretung einberufen; sie sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden.

  3. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse wählen aus ihren Reihen jeweils eine*n Sprecher*in. Die Einberufung zu Ausschusssitzungen ergeht durch den*die Sprecher*in nach Einvernehmen mit dem*der Präsident*in über die Geschäftsstelle. Eine Weitergabe von Beschlüssen bedarf der Genehmigung des*der Präsident*in.

II. Vorstand

  1. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen; sie sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden.

  2. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss im Umlaufverfahren oder sogar telefonisch -durch Telefonkonferenz oder Abfrage nacheinander - herbeigeführt werden. Ein telefonisch gefasster Beschluss ist durch die Vorstandsmitglieder schriftlich zu bestätigen.

  3. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder Arbeitskreise übertragen.

  4. Der*Die Schatzmeister*in ist in Übereinstimmung mit der Finanzkommission für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder verantwortlich. Er*Sie ist an den für das Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Er*Sie erstellt zusammen mit der Finanzkommission den Jahresabschlussbericht (Finanzbericht) und unterstützt die Finanzkommission bei der kontinuierlichen, rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Prüfung der Rechnungslegung. Er*Sie erstellt im Benehmen mit dem Vorstand einen gegliederten Haushalt.

Finanzbericht und Haushaltsplan müssen vier Wochen vor der Delegiertenversammlung den Delegierten und Vorstandsmitglieder zugesandt werden.

  1. Der Vorstand gibt sich für die Wahlperiode mit 2/3 Mehrheit eine weiterführende Geschäftsordnung.

Wahlordnung des Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

in der von der Delegiertenversammlung am 18.11.2023 beschlossenen Fassung

A. Allgemeines

1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

2. Das Wahlrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nach Maßgabe der Satzung zulässig.

3. Die Aufgaben eines Wahlausschusses bei der Landesverbandsneuwahl übernimmt die Geschäftsstelle des Vereins. Verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Wahlausschusses ist der\*die Präsident\*in des Vereins oder ein von ihm\*ihr beauftragtes Vorstandsmitglied.

4. Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses schriftlich und mit Begründung beim Wahlausschuss angefochten werden.

5. Der Mandatswechsel erfolgt zum ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats.

6. Die Wahlperiode beträgt für alle Mandatsträger\*innen vier Jahre, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Scheiden Mandatsträger\*innen vor Ablauf einer Wahlperiode aus ihrem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der betreffenden Wahlperiode, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bis zur Nachwahl wird im Falle von Vorstandsmitgliedern, Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Finanzkommission seitens des Vorstandes des Vereins ein\*e Interimsmandatsträger\*in bestimmt.

8. Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landesverbände sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im BVKJ in ihrem jeweiligen Verantwortungs-bereich zu fördern und bei Bedarf durchzusetzen. Hierzu sollen entsprechende Strukturen und Vorkehrungen auf Landes- und Bundesebene geschaffen werden. Bezirkswahlen sind von dem Vorstehenden ausgenommen, aber die Bezirksverbände sollen sich bis auf Weiteres um die Gleichstellung von Frauen und Männern bemühen. Sowohl auf Bundes-, auf Landes- als auch auf Bezirksebene sollte nach Möglichkeit ein Hybrid-Format für Veranstaltungen, ein Mentoring für Frauen sowie das Prinzip der geteilten Ämter gefördert werden.

B. Gleichstellung von Frauen und Männern

1. Bei bestimmten Wahlen im BKVJ auf Bundes- und Landesebene ist eine feste Geschlechterquote von 33 1/3 % umzusetzen. Hierzu sollen Frauen und Männer der Quotierung entsprechend für die Arbeit in den Vorständen vorgeschlagen werden. Für nach § 9a Absatz 5 Satz 5 der Satzung arbeitsteilig durch zwei Mitglieder ausübbare Einzelämter gilt für die sich daraus ergebenden zwei Teilämter untereinander keine Quote (möglich also: Frau/Frau, Mann/Mann oder Frau/Mann). Die Kandidatur für teilbare Einzelämter hat durch zwei Mitglieder gemeinsam zu erfolgen.

2. Die Quotierung nach dem vorstehenden Absatz 1 bezieht sich auf folgende zusammen zu wählende Mehrpersonengremien/Ämtergruppen:

  • die Vizepräsident*innen des Vereins
  • jegliche Ausschüsse
  • die stimmberechtigten Delegierten zur Delegiertenversammlung jedes Landesverbandes (zur Klarstellung: für die Ersatzdelegierten gilt keine Quote).

3. Soweit sich keine weiblichen/männlichen Bewerber\*innen zur Erfüllung der jeweiligen Quote finden, bleiben die Ämter unbesetzt (Regel des leeren Stuhls). Zur Umsetzung der Quote gilt bei der Auszählung der Stimmen Folgendes: Unabhängig von der absoluten Platzziffer sind gemäß der Quote die Bewerber\*innen des quotierten Geschlechts gewählt, die das beste Ergebnis untereinander erzielt haben.

4. Für die Erfüllung der Quote wird bei der Beurteilung der notwendigen Anzahl an geschlechter- gebundenen Ämtern nach allgemeinen Grundsätzen stets abgerundet. (Beispiele: Bei vier zu besetzenden Ämtern ist die Quote erfüllt, wenn mindestens ein Amt durch das jeweils andere Geschlecht besetzt wird. Bei fünf zu besetzenden Ämtern ist die Quote ebenfalls erfüllt, wenn ein Amt durch das andere Geschlecht besetzt ist. Erst ab 6 Ämtern sind mindestens zwei von dem quotierten Geschlecht zu besetzen. Geteilte Ämter zählen für die Quote als 0,5 Stellen).

5. Dieser Buchst. B ist nicht durch unverzügliche Neuwahlen, sondern ab sofort im Rahmen der turnusmäßig anstehenden Wahlen umzusetzen. Der Bundesvorstand erstattet den Landes- und Bezirksverbänden regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen des „Gender-Index“ im BKVJ.

C. Durchführung von Bezirkswahlen

1. Bezirksobleute und dessen Stellvertretung werden in einer Bezirksversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

2. Die Wahl soll rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode stattfinden und wird mit einem Rundschreiben der Bezirksobleute bekannt gemacht.

3. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10% der Bezirksverbandsmitglieder beschlussfähig.

4. Die Versammlung nominiert einen Wahlausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern. Die An- wesenheitsliste der Wahlberechtigten und das Wahlergebnis sind der\*dem Landesverbandsvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Vereins zuzustellen.

D. Wahl der*des Landesverbandsvorsitzenden, dessen Stellvertretung sowie der Delegierten

1. Die Wahltermine sind durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „KINDER- UND JUGENDARZT“ rechtzeitig vor der Wahl durch die Landesverbände bekannt zu geben. Daneben gelten die Regelungen unter B. zunächst entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anders geregelt ist.

2. Über die Bezirksversammlungen werden je eine Liste mit Kandidat\*innen für die Wahl der\*des Landesverbandsvorsitzenden, deren\*dessen Stellvertretung, der Vorstände, des\*der Schatzmeister\*in, sowie der ggf. notwendigen zusätzlichen Delegierten und Ersatzdelegiertenaufgestellt. Über die Art der Liste der Kandidat\*innen, den Wahlmodus und das Abstimmungsverfahren entscheidet der Landesvorstand im Benehmen mit den Obleuten. Alternativ können je eine Liste der Kandidat\*innen für die Wahl der\*des Landesverbands-vorsitzenden, des\*der Schatzmeister\*in sowie der übrigen Positionen (Stellvertretung, Vor- stände, sowie der ggf. notwendigen zusätzlichen Delegierten und Ersatzdelegierten) aufgestellt werden. Dabei ist die Geschlechterquote von 33 1/3% nach Buchst. B umzusetzen. Der Landesvorstand entscheidet im Benehmen mit den Obleuten über das Verfahren.

Hinsichtlich des Status als Delegierte*r zur Delegiertenversammlung des Vereins gilt folgende Reihenfolge (jeweils unter der Voraussetzung, dass dem Landesverband eine entsprechende Anzahl an Delegierten zuzuordnen ist): Die*Der Landesverbandsvorsitzende ist die*der erste Delegierte. Sodann folgen ihre*seine Stellvertreter*innen in der entsprechenden Reihenfolge seiner*ihrer Wahl bzw. ihres Wahlergebnisses, die Vorstände in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses und die weiteren Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses.

3. Die Liste der Kandidat\*innen werden der Geschäftsstelle zugestellt. Die Einverständniserklärungen der benannten Kandidat\*innen sind beizufügen.

4. Der Landesvorstand entscheidet im Benehmen mit den Obleuten, ob die Wahlen in einer Mitgliederversammlung des Landesverbandes oder per Briefwahl durchgeführt werden.

5. Bei Wahl auf einer Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder schriftlich mit Hinweis auf die Wahl spätestens vier Wochen vorher eingeladen werden. Der\*Die jeweils vorgeschlagene Kandidat\*in wird dann auf dieser Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Geheime Wahl wird durchgeführt, wenn sie von einem Mitglied gewünscht wird.

6. Bei der Durchführung einer Briefwahl verschickt die Geschäftsstelle an die Mitglieder des Landesverbandes die Wahlunterlagen spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin.

7. Die Rücksendung des frankierten Wahlumschlages muss bis zu dem in der Wahlanleitung festgesetzten Termin eingegangen sein.

8. Der Wahlausschuss stellt in einem Protokoll das Wahlergebnis fest. Die Gewählten werden benachrichtigt. Das Ergebnis wird im „KINDER- UND JUGENDARZT" veröffentlicht.

E. Wahlverfahren

Diese Wahlordnung regelt die Durchführung von Personen- und Ämterwahlen im Verein, namentlich bei Wahlen gemäß § 9a der Satzung des BVKJ e. V. in der Fassung der satzungsändernden Beschlüsse der Delegiertenversammlung am 20./21. November 2021. Bei Durchführung einer virtuellen Versammlung und einer Beschlussfassung mittels elektronischer Kommunikation oder bei Wahlen im Umlaufverfahren ist das Verfahren zur Stimmabgabe an das Wahlverfahren anzupassen.

Es gilt Folgendes:

1. Treten maximal so viele Personen zur Wahl an, wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl aller Kandidat\*innen gemeinsam durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht wenigstens ein\*e Delegierte\*r geheime Wahl wünscht. Im Fall von Satz 1 sind der\*die Kandidat\*in für ein Einzelamt oder alle Kandidat\*innen gemeinsam (Gruppenwahl) gewählt, wenn sie\*er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

2. Findet vorstehender Absatz 1 keine Anwendung, werden alle Ämter – soweit es im Fall von § 9a der Satzung des BVKJ e. V. um sie geht, einerseits alle Vizepräsident\*innen und andererseits alle Bundesvorstände - nach Absatz 3 gewählt.

3. Für Ämterwahlen gilt das Wahlverfahren durch Zustimmung (approval voting/Zustim- mungswahl). Dieses Wahlverfahren gibt jedem\*jeder Wähler\*in die Möglichkeit für beliebig viele der Kandidat\*innen zu stimmen.

aa) Dazu:

  • enthält jeder Stimmzettel eine komplette Liste aller zugelassenen Kandidat*innen
  • und hat jede*r Wähler*in maximal so viele Stimmen wie es Kandidat*innen gibt
  • und kann jede*r Kandidat*in nur eine Stimme erhalten
  • und darf der*die Wähler*in Kandidat*innen bei der Stimmabgabe auslassen (abgesehen davon gibt es keine Möglichkeit, mit „Nein“ zu stimmen).

bb) Auszählung

  1. Gewählt ist/sind der*die Kandidat*innen, der*die entsprechend der Anzahl der zu wählenden Positionen von allen Kandidat*innen die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat/haben. (=„größte Zustimmung“)

  2. Bei der Wahl eines einzelnen Amtes gilt zusätzlich: Der*Die gewählte Kandidat*in gemäß vorstehender Ziffer 1. muss mindestens eine Anzahl an Stimmen auf sich vereinigen, die mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel entspricht. Bei Stimmengleichheit zwischen den Kandidat*innen, die nach der Auszählung um die letzte zu vergebende Position konkurrieren, wird eine Stichwahl durchgeführt.

Geschäftsordnung für Ausschüsse des Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

in der von der Delegiertenversammlung 2005 beschlossenen Fassung

1. Ausschüsse des Vereins werden durch die Delegiertenversammlung eingesetzt und aufgelöst.

Grundsätzlich besteht ein Ausschuss aus drei gewählten Mitgliedern, diese wählen eine\*n Spre-cher\*in aus ihrer Gruppe.

Der Ausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung des Vorstandes durch kooptierte Mitglieder verstärkt werden.

2. Die Ausschüsse des Vereins arbeiten im Auftrag der Delegiertenversammlung dem Vorstand zu. Zielrichtung und Inhalte ihrer Arbeit müssen sich stets im Einklang mit den Grundzügen der Politik des Vereins befinden. Sie bearbeiten schwerpunktmäßig bestimmte Themen und Arbeitsgebiete im Auftrag oder können selbst Themen zur Bearbeitung aufgreifen. Die Ergebnisse ihrer Arbeit geben sie an den Vorstand und auf Anfrage an die Delegiertenversammlung und auf Anfrage an den Länderrat weiter.

3. Ohne Zustimmung des Vorstandes kann der Ausschuss keine verbindlichen Erklärungen für den Verein abgeben.

4. Der Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im Zusammenhang mit anderen Sitzungen oder Veranstaltungen des Vereins.

Die Ausschüsse geben der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.

Die Ausschussvorsitzenden werden als Gäste zur Berichterstattung zur Delegiertenversammlung eingeladen.

Die Ehrenordnung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugend*ärztinnen e.V.

in der von der Delegiertenversammlung am 19.11.2023 beschlossenen Fassung

Ehrungen sind ein Teil des Verbandslebens. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen kann grundsätzlich Mitglieder und Nicht-Mitglieder und sonstige juristische Personen ehren.

2. Ehrungskomitee

Das Ehrungskomitee besteht aus dem*der Präsident*in, dem*der designierten Präsident*in und 3 von der DV gewählten Kolleg*innen. Die Wahl findet im Jahr der Vorstandswahlen für den Zeitraum von 4 Jahren statt. Der Bundesvorstand schlägt der DV die 3 Kandidat*innen vor, die Wahl findet im Block statt. Der Vor-schlag gilt bei mehr als 50% der gültigen Delegiertenstimmen als angenommen.
Der Bundesvorstand legt in der Auswahl der Kandidat*innen besonderen Wert auf profunde Kenntnisse des Vereinslebens und persönliche Integrität der Kandidat*innen.

3. Ehrungstitel im BVKJ

a) August-Steffen-Preis
b) Meinhard Von Pfaundler Medaille
c) Preis für Pädiater in Krisenregionen
d) Ehrenurkunde
e) Ehrenmitgliedschaft
f) Ehrennadeln in Silber und Gold

Weitere Ehrungstitel sind nicht vorgesehen und waren auch in der Vergangenheit nicht regulärer Bestandteil der Ehrenordnung (Beispiel: Ehrenpräsident*in). Sollten in der Zukunft weitere Ehrungstitel gewünscht sein, muss die Delegiertenversammlung des BVKJ darüber im Einzelfall mit einfacher Mehrheit entscheiden.

4. Nominierungsverfahren

(1) Kein*e Preisträger*in kann sich selbst vorschlagen.
(2) Jedes Verbandsmitglied kann dem Ehrungskomitee zu Ehrende vorschlagen.
(3) Das Ehrungskomitee tagt mindestens 1x pro Jahr und erstellt mindestens 4 Monate vor der Delegierten-versammlung eine Liste der im kommenden Jahr zu Ehrenden.
(4) Diese Liste muss dem Bundesvorstand zur Diskussion und Abstimmung mit ausreichendem Zeitvorlauf (spätestens 3 Monate vor der Delegiertenversammlung) gegeben werden.
(5) Die mit dem Bundesvorstand konsentierte Nominierungsliste wird der Delegiertenversammlung vorge-legt. Die Betroffenen dürfen nicht anwesend sein. Die Anwesenden werden zur Verschwiegenheit über die Beratungen verpflichtet. Die DV stimmt über jede*n Kandidat*in ab, erhält der*die Bewerber*in we-niger als 50% der abgegebenen Stimmen gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(6) Die Ablehnung eines*einer Kandidat*in in jedwedem Stadium des Verfahrens schließt es nicht aus, ihn*sie in einem späteren Jahr erneut in Vorschlag zu bringen.
(7) Zu Ehrende sind rechtzeitig vor der Verleihung zu befragen, ob sie die Ehrung annehmen möchten. Wenn nicht, so verfällt die Ehrung.

5. Häufigkeit von Ehrungen

Folgende Häufigkeiten sind SOLL-Vorgaben. In begründeten Einzelfällen kann in angemessenen Rahmen davon abgewichen werden.
Zu §3 a), b), c): 1xpro Jahr
Zu §3 d) (Ehrenurkunde): 1-2x pro Jahr
Zu §3 e) (Ehrenmitgliedschaft): 0-1x pro Jahr
Zu §3 f) (Ehrennadeln): in Silber: 0-2x pro Jahr; in Gold: 0-2x pro Jahr

6. Zeitpunkt der Ehrungen

Zu §3 e) (Ehrenmitgliedschaft) und zu §3 f) (Ehrennadeln): können nur nach Beendigung einer aktiven Tätigkeit im Verband vergeben werden.

7. Voraussetzungen für Ehrungen und Besonderheiten

a) August-Steffen-Preis
wird vergeben für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin, insbe-sondere für Kinder- und Jugendärzt*innen, die sich durch ihre Tätigkeit in der Praxis und Standespo-litik und auch durch Umsetzung und Verbreitung neuer Erkenntnisse und Methoden für die Praxis im kinder- und jugendärztlichen Bereich große Verdienste erworben haben.
Ein Preisgeld ist möglich, wenn sich ein Sponsor findet.

b) Meinhard Von Pfaundler Medaille
Wird vergeben für eine mehrjährige intensive und erfolgreiche Tätigkeit auf dem Gebiet der kinder- und jugendärztlichen Fortbildung.
Ein Preisgeld ist möglich, wenn sich ein Sponsor findet.

c) Preis für Pädiater in Krisenregionen
Wird vergeben an Kinder- und Jugendärzt*innen, die für mindestens 8 Wochen in
einer Krisenregion der Welt pädiatrischen Dienst verrichteten und dabei ihr Fachwissen und Engage-ment notleidenden Kindern in Krisenregionen zugutekommen ließen oder lassen.
Ein Preisgeld ist möglich, wenn sich ein Sponsor findet.

d) Ehrenurkunde
wird an Personen verliehen, die sich als Außenstehende besonders für die Belange des BVKJ engagiert und den BVKJ vielfältig unterstützt haben.

e) Ehrenmitgliedschaft
Wird nur für Mitglieder des BVKJ verliehen, die sich durch besonderen Einsatz für die Interessen des Verbandes besonders hervorzuhebende Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

f) Ehrennadeln in Silber und Gold
Werden nur an Mitglieder (nur in Ausnahmefällen an andere Personen) des Verbandes verliehen, die sich langjährig und in besonderem Maße für den Verband verdient gemacht haben.

Die Ehrennadel in Silber
Wird verliehen an Funktionsträger*innen, Mitglieder und sonstige Persönlichkeiten, die über wenigs-tens zwei Amtsperioden (= acht Jahre) ein Amt im Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. ausgeübt und sich dabei anerkennenswerte Verdienste um die Verbandsarbeit erworben haben oder Personen, die durch jahrelange Mitarbeit, Hilfe und Unterstützung verschiedenster Art wesent-lich zum Wohle des Berufsverbandes beigetragen haben.

Die Ehrennadel in Gold
Wird verliehen an Funktionsträger*innen, Mitglieder und sonstige Persönlichkeiten, die über wenigs-tens zwei Amtsperioden (= acht Jahre) ein Amt im Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. ausgeübt und sich dabei ganz besondere Verdienste um die Verbandsarbeit auf Bundesebene er-worben haben oder Personen, die durch jahrelange Mitarbeit, Hilfe und Unterstützung verschiedens-ter Art in außerordentlichem Maße zum Wohle des Berufsverbandes beigetragen haben.

8. Form der Ehrung

Die Verdienste werden in einer Urkunde bzw. durch die Verleihung der Medaille oder der Ehrennadel gewür-digt.
Die Vergabe erfolgt in einem angemessenen feierlichen Rahmen.

9. Laudatio/ Nachruf in der Verbandszeitschrift

Es kommen nur Funktionsträger*innen infrage, die sich in mindestens zwei Amtsperioden entweder auf Bun-desebene (Vorstand, Ausschusssprecher*in, Beauftragte*r, ggf. auch langjährige*r Delegierte*r) oder als LV-Vorsitzende*r herausragende Verdienste um den Verband erworben haben. Auch Ehrenmitglieder können entsprechend geehrt werden. Die letzte Entscheidung hierüber liegt bei dem*der Präsident*in des BVKJ.