Stellungnahme

Ambulante und stationäre kinder- und jugendärztliche Versorgung durch verbesserte Förderung der pädiatrischen Weiterbildung sichern

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In ihrem Koalitionsvertrag haben Union und SPD beschlossen, die Kapazitäten der Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin auszubauen. Hierzu ist eine Gleichstellung der Pädiatrie mit der Allgemeinmedizin in der ambulanten Weiterbildungsförderung nach § 75 a SGB V zielführend. Dies ist angesichts des Mangels an Kinder- und Jugendärzten dringend erforderlich. Kinder- und Jugendärzte sind die Hausärzte von Kindern und Jugendlichen, der Koalitionsvertrag weist ihnen als Primärärzten die Aufgabe der Patientensteuerung zu. Soll die Pädiatrie in Zukunft weiterhin in die Lage versetzt werden, ihre primärärztliche Funktion zu erfüllen, braucht sie die primärärztliche Weiterbildungsförderung.


Mit der Gleichstellung würde ein Webfehler bei der Förderung der ambulanten fachärztlichen Weiterbildung behoben. Denn obwohl die ambulante kinder- und jugendärztliche Versorgung gemäß §73 (1a) SGB V vollständig dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet wird, findet die pädiatrische Weiterbildungsförderung derzeit limitiert im Rahmen der fachärztlichen Versorgung statt.


Aktuell steht so bundesweit nur ein Kontingent von 250 geförderten Stellen zur Verfügung, das bereits seit 2020 überschritten wird. 2023 gab es 942 Ärzte in ambulanter Weiterbildung, (≙ 417 Vollzeitäquivalente). Bei aktuell über 216 offenen Planungsbereichen für die Kinder- und Jugendmedizin ist die flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen schon heute im selben Maße gefährdet, wie die allgemeinmedizinische Versorgung der Erwachsenen. In einigen Regionen sind für Neugeborene keine fristgerechten Termine für die U3 in einer Kinder- und Jugendarztpraxis zu bekommen. Vor allem kleinere und ländliche Kinderkliniken beklagen den Mangel an fachärztlichem Nachwuchs.


Zentrale Inhalte der Weiterbildungsordnung Kinder- und Jugendmedizin (2020), wie Prävention, Impfungen, Vorsorgen und longitudinale Betreuung, sind i.d.R. nur in den Praxen vermittel- und erlernbar. Ambulante Weiterbildungsabschnitte sind daher für zukünftige Fachärzte fast immer obligat. Weiter¬bil¬dungs¬kapazitäten in den Kinderkliniken wurden in den letzten Jahren abgebaut. Bundesweit werden bereits Weiter¬bildungs-verbünde zwischen Kinderkliniken und Praxen aufgebaut, um in Zukunft die kinder- und jugendärztliche Versorgung sicherstellen zu können. Für deren Funktionieren ist die Förderung essentiell, da in den Praxen die Ärzte in Weiterbildung aufgrund des Facharztstandards die Kosten ihrer Ausbildung nicht selbst erwirtschaften können.


§ 75 a sieht eine Mindestförderung von 7.500 Stellen im hausärztlichen Bereich vor. Selbst unter Ein¬be¬zie-hung der Pädiatrie wird diese auch in den nächsten Jahren nicht ausgeschöpft. So entstehen keine neuen Haus¬haltsverpflichtungen für KVen oder GKV. (2023: Geförderte VZÄ in Allgemeinmedizin 5.847, Pädiatrie 417).


Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband und die KBV begrüßen die Zuordnung der Pädiatrie zum hausärztlichen Versorgungsbereich im § 75a SGB V. Durch die Förderung der Pädiatrie im hausärztlichen Versorgungsbereich würde auch die fachärztliche Weiterbildung profitieren, indem im Kontingent von 2.000 fachärztlichen Weiterbildungsstellen 250 Förderstellen frei würden.


Wie die GMK im September 2023 hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom Juli 2024 zum GVSG die Förderung der pädiatrischen Weiterbildung analog zur allgemeinärztlichen Weiterbildung in §75a SGB V gefordert. Aktuell wird erneut eine Initiative hierzu in den Gremien des Bundesrates beraten.  


•    Für die Sicherung der pädiatrischen Versorgung ist eine Ausweitung der Weiterbildungsstellen unerlässlich.
•    Die Vermittlung der Weiterbildungs-Inhalte erfordert die Absolvierung von Weiterbildungsabschnitten in der ambulanten Versorgung. Diese können nur in kinder- und jugendärztlichen Praxen vermittelt werden.
•    Dazu ist eine Aufnahme der pädiatrischen Weiterbildung in die Förderung der hausärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V erforderlich.

 

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