Satzung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

in der von der Delegiertenversammlung am 20. November 2022 beschlossenen und am 09.05.2023 in das Vereinsregister Köln, Registerblatt VR 10647, eingetragenen Fassung

I. Grundlagen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V.“. Als Kurzbezeichnung (in seinem Logo usw.) verwendet er „BVKJ“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Verbandsmedien (Vereinszeitschrift, Vereinsintranet, Vereinshomepage).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
    a. die Grundlagen der Berufsausübung der Kinder- und Jugendärzt*innen zu sichern, ihren Inhalt und Umfang weiterzuentwickeln und ihre praktische Durchführung zu fördern,
    b. die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen zu erarbeiten und als ihre Anwält*innen für die gesellschaftspolitischen und rechtlichen Voraussetzungen einzutreten, die zu einer steten Verbesserung des körperlich, seelisch und sozial gesunden Aufwachsens der Kinder und Jugendlichen in ihren Lebenswelten führen,
    c. Weiterbildungsinhalte für die fachärztliche Bezeichnung „Kinder- und Jugendärzt*in“ mitzugestalten,
    d. ein umfassendes Fortbildungsprogramm für Kinder- und Jugendärzt*innen, Ärzt*innen in der entsprechenden Weiterbildung und der nichtärztlichen Assistenzberufe, die die Kinder- und Jugendärzt*innen unterstützen, zu planen, zu organisieren und durchzuführen und die Mitglieder bei der studentischen pädiatrischen Ausbildung in den Praxen zu unterstützen,
    e. Kollegialität innerhalb der Kinder- und Jugendärzteschaft im gemeinsamen Interesse zu pflegen und zu fördern,
    f. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin zu fördern.
  2. Gleichrangig ist der Verein die Interessenvertretung der Kinder- und Jugendärzt*innen gegenüber der Öffentlichkeit, ärztlichen und nichtärztlichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland.
  3. Das Vorstehende erfüllt der Verein durch alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch entsprechende Publikationen und die Mitgliedschaft in der Deutschen Akademie für Kinderheilkunde und Jugendmedizin.

Redaktioneller Hinweis 28.7.2022: Die Deutsche Akademie für Kinderheilkunde und Jugendmedizin hat den Namen geändert. Der Verein hat nun den Namen Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. Chausseestraße 128/129 10115 Berlin Vereinsregister: VR 23335 B Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg.

§ 3 Die Landes- und Bezirksverbände sowie die Obleuteversammlung

a. Der Verein untergliedert sich in Landesverbände und innerhalb der Landesverbände in Bezirksverbände. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Vereinsmitglieds zu einem Landes-/Bezirksverband ist der Ort der beruflichen Tätigkeit, hilfsweise der Wohnort. Nicht mehr beruflich tätige Mitglieder bleiben, sofern sie nicht die Aufnahme anderweitig beantragen, Mitglieder des Landes- und Bezirksverbandes, dem sie bisher angehörten.
Für jeden Zuständigkeitsbereich einer (Landes-)Ärztekammer besteht grundsätzlich ein Landesverband. Ein Zusammenschluss benachbarter Landesverbände oder die Teilung eines Landesverbandes bedarf eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Mitglieder sowie der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
Die Bezirksverbände werden durch Mitgliederbeschluss des Bezirkes im Einvernehmen mit dem Landesvorstand festgelegt.
b. Für die Mitgliederversammlungen der Landes- und Bezirksverbände gelten die Regelungen über die Delegiertenversammlung einschließlich der Geschäftsordnung entsprechend. Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden. Zu den Mitgliederversammlungen der Landesverbände wird der*die Präsident*in des Vereins, zu den Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände wird der*die jeweilige Landesverbandsvorsitzende geladen.
c. Jeder Landesverband wählt einen Landesvorstand, bestehend aus dem*der Landesverbandsvorsitzenden, einem*einer bis drei Stellvertreter*innen und einem*einer Landesschatzmeister*in sowie bis zu drei weiteren Landesvorständen.
Die Bezirksverbände wählen in ihren Mitgliederversammlungen eine Bezirksobfrau oder einen Bezirksobmann und eine*n bis drei Stellvertreter*innen.
Für alle Wahlen in den Landes- und Bezirksverbänden gilt die Wahlordnung des Vereins.
2. Auf Landesverbandsebene wird mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Obleute durchgeführt, die den Landesvorstand beraten soll. Die Ladung obliegt dem*der Landesverbandsvorsitzenden. Diese*r ist zudem vollberechtigtes Mitglied der Versammlung.
3.
a. Die Landesverbände unterstützen die Verbandszwecke und -aufgaben auf Landesebene. Sie betreiben auch eigene landesberufspolitische Vorhaben im Sinne der und im Einklang mit den Verbandszwecken und -aufgaben. Bei wesentlichen Auswirkungen auf Bundesebene ist vorab das Einvernehmen mit dem Bundesvorstand herzustellen. Die Landesverbandsvorsitzenden werden durch den Bundesvorstand zu
besonderen Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB mit dem Aufgabenkreis, Führung des jeweiligen Landesverbandes und Verwaltung des Landesverbandsbudgets bestellt (pro Landesverband gibt es eine*n besondere*n Vertreter*in). Die Nichtbestellung bedarf einer ausführlichen besonderen Begründung.
b. Landes- oder Bezirksverbände erheben keine eigenen Mitgliedsbeiträge.
c. Den Landesverbänden werden seitens des Vereins jährlich angemessene Budgets zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Über sein jeweiliges Budget verfügt der Landesvorstand eigenverantwortlich. Die Finanzordnung ist zu beachten.
d. Die Landesverbände unterhalten insoweit Bankkonten, über die der*die Landesverbandsvorsitzende und/oder der*die Landesschatzmeister*in verfügungsberechtigt sind. Einzelgeschäfte, die einen Betrag von 30 % des jährlichen Landesverbandsbudgets übersteigen, bedürfen der Zustimmung des*der Bundesschatzmeister*in. Die Landesverbände legen dem Verein auf dessen Anfrage Rechnung und gewähren Konteneinsicht.
e. Die Landesverbände legen bis zum 31. März des Folgejahres die Finanzberichte des vorangegangenen Haushaltsjahres dem*der Bundesschatzmeister*in vor. Die eingereichte Abrechnung muss von dem*der Landesverbandsvorsitzenden und von dem*der Landesschatzmeister*in unterschrieben werden. Guthaben und nicht abgerufene, für den Landesverband vorgesehene Gelder, sollen zum 31. März eines Jahres auf die Konten des Vereins zurückgeführt werden. Bei Bedarf sollen sie dem Landesverband für einen Zeitraum von bis zu drei Folgejahren weiterhin zur Verfügung stehen.
4. Der Verein gibt sich eine Finanzordnung durch Beschluss der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
der Delegiertenversammlung. Sie enthält mindestens:

  • Beitragsordnung
  • Aufwandsentschädigung- und Reisekostenordnung (ARKO)
  • Vergütungsregelung für Kongresse
  • Finanzregeln für die Landesverbände

II. Die Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Die Vereinsmitglieder

  1. Der Verein hat
    a. ordentliche Mitglieder,
    b. außerordentliche Mitglieder,
    c. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede Person im ärztlichen Dienst werden, die mit der Kinder- und Jugendmedizin in beruflicher Verbindung steht.
    Außerordentliches Mitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die die Förderung des Vereins anstrebt.
    Ehrenmitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 5 Aufnahme in den Verein

  1. Die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den*die Präsident*in. Sieht diese*r sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet auf schriftlichen Antrag des*der Mitgliedschaftswilligen hin der Bundesvorstand. Sieht auch dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet abschließend die Delegiertenversammlung.
  2. Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands hin durch die Delegiertenversammlung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt,
    b. Tod,
    c. Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Beitragserhöhungen berechtigen ab Bekanntgabe in einem Verbandsmedium (§ 1 Abs. 3) binnen eines Monats zu einem Austritt mit einer sonderrechtlichen Frist von einem Monat.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand auf Antrag eines Bundesvorstandmitglieds. Gegen den Ausschlussbeschluss des Bundesvorstands hat der*die Ausgeschlossene das Recht auf Überprüfung durch die Delegiertenversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Die Anrufung der Delegiertenversammlung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die letzte bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds erfolgen.
    Der Ausschluss ist zulässig bei einem standeswidrigen Verhalten eines Mitglieds, bei fortbestehendem Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung oder einem groben oder wiederholten Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten oder Verbandsziele.
    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für die Überprüfung seines Ausschlussbeschlusses kann der Bundesvorstand dem Mitglied aufgeben, sich zur Befragung durch die Delegiertenversammlung vor dieser persönlich einzufinden. Unterbleibt dies, ohne dass das Mitglied sich vor oder in der Sitzung der Delegiertenversammlung ausreichend entschuldigt hat, kann allein auf Grund dessen der Ausschluss bestätigt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, sofern die Satzung oder die Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
    Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Soweit sie an Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, haben sie Rederecht.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Gremien organisierten Vereinsorgane sind grundsätzlich nur die Gremienmitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.
  3. Jedes Mitglied erhält die Vereinszeitschrift wahlweise in digitaler oder gedruckter Form.
  4. Jedes Mitglied, bis auf Ehrenmitglieder, entrichtet einen finanziellen Beitrag pro angefangenem Kalenderjahr seiner Mitgliedschaft. Dieser Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung einschließlich allgemeiner Regelungen zu Ausnahmen (Ermäßigung, Beitragsfreiheit) in der Beitragsordnung beschlossen. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Bundesvorstand von der allgemeinen Beitragspflicht Ausnahmen im Einzelfall beschließen.
  5. Der Bundesvorstand beschließt auch über die Fälligkeit der finanziellen Beiträge. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang auf dem Konto des Vereins an. Bei einem Beitragsrückstand mit Mahnung wird eine Mahngebühr fällig, zu deren Höhe der Bundesvorstand einen allgemeinen Beschluss fasst. Zudem wird der Bezug der Verbandszeitschrift für den Zeitraum der Säumigkeit eingestellt. Bei fortbestehendem Verzug kann der Bundesvorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

III. Die Vereinsorgane

§ 8 Die Organe des Vereins

  1. Als gesetzliche Organe des Vereins bestehen:
    a. die Delegiertenversammlung (als Mitgliederversammlung i.S. des § 32 Abs. 1 BGB),
    b. der Bundesvorstand.
  2. Weitere satzungsbestimmte Organe des Vereins sind:
    a. der Länderrat,
    b. die Bundesversammlung der Obleute,
    c. die Finanzkommission,
    d. der*die Bundespressesprecher*in,
    e. der*die Hauptgeschäftsführer*in als besondere*r Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB,
    f. die Landesverbandsvorsitzenden als besondere Vertreter*innen des Vereins nach § 30 BGB mit dem Aufgabenkreis Führung des jeweiligen Landesverbandes und Verwaltung des Landesverbandsbudgets.
  3. Sofern für ein Vereinsorgan mehr als ein Mitglied vorgesehen ist (z.B. Bundesvorstand), hindert die Wahl von weniger Mitgliedern mangels der erforderlichen Kandidatenzahl die wirksame Konstituierung des Organs nicht. Dieses besteht dann nur aus den tatsächlich gewählten Mitgliedern.
    Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige gewählte oder anderweitig bestimmte Mehrpersoneneinheiten im Verein (z.B. Räte, Gremien, Versammlungen usw.).

§ 9 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß § 32 Abs. 1 BGB und in den sonstigen Grenzen der Satzung durch von den Mitgliedern gewählte Delegierte geordnet. Die Delegierten entscheiden innerhalb der Delegiertenversammlung. Diese ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und zuständig für Folgendes:
    a. die Festlegung der Grundzüge des Vereinshandelns,
    b. Satzungsänderungen,
    c. die finanziellen Mitgliedsbeiträge, die Aufstellung der Finanzordnung
    d. die Wahl des*der Präsident*in, der Vizepräsident*innen und des*der Bundesschatzmeister*in,
    e. die Wahl der weiteren ordentlichen Bundesvorstandsmitglieder, im Folgenden auch „(weitere) Bundesvorstände“ genannt.
    Die Delegiertenversammlung kann von ihr gewählte Funktionsträger*innen während deren Amtsperiode mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Abwahl des*der Präsident*in und jedes*jeder Vizepräsident*in kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Die Abwahl des*der Präsident*in kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig ein*e Nachfolger*in gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).
    f. die Entgegennahme und Beratung der schriftlichen Jahresberichte der Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes, der Finanzkommission, des*der Vorsitzenden des Länderrates, der Landesverbandsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden,
    g. die Entlastung des*der Präsident*in, des*der Bundesschatzmeister*in und des Bundesvorstandes sowie sonstiger Funktionsträger*innen mit besonderen Aufgaben, sofern diese die Entlastung verlangen,
    h. den Haushaltsvoranschlag und die Zuwendungen an die Landesverbände,
    i. allgemeine Kostenerstattungs-/Aufwandsentschädigungsregelungen (Reisekosten, Auslagen usw.),
    j. Vergütungen für den vereinsbezogenen Zeitaufwand von Organen oder Organmitgliedern oder beauftragten Vereinsmitgliedern sowie die Grundzüge der Vergütung von Dritten (Steuer- und Rechtsberater*innen, Referent*innen usw.), wobei Letzteres im Rahmen sonstiger Entscheidungen (z.B. Entlastung des Bundesvorstandes, Entscheidung über den Haushaltsvoranschlag) erfolgen kann,
    k. Ehrungen und Auszeichnungen,
    l. die Einsetzung von Ausschüssen und Beauftragten und die Wahl der Ausschussmitglieder,
    m. die Wahl von drei Delegierten in die Mitgliederversammlung der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin1 in gebündelter Einzelwahl,
    n. den Erlass einer Datenschutzordnung,
    o. den Erlass der Wahlordnung, die insbesondere das Wahlverfahren regelt.
    Die Delegiertenversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit alle hier nicht aufgezählten Rechte und Aufgaben an sich ziehen, sofern diese in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt sind.
  2. Jeder Landesverband stellt je angefangener Anzahl von 200 ihm zuzuordnender ordentlicher Mitglieder eine*n Delegierte*n zur Delegiertenversammlung. Des Weiteren sind die ordentlichen Mitglieder des Bundesvorstands Delegierte. Solange ein ordentliches Bundesvorstandsmitglied gleichzeitig in ihrem*seinem Landesverband Delegierte*r ist, stellt dieser Landesverband eine*n zusätzliche*n Delegierte*n. Näheres bestimmt die Wahlordnung.

a. Die Delegiertenversammlung hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Die Tagesordnung wird vom Bundesvorstand mit Unterstützung des*der Sitzungsleiter*in erstellt. Als Tagesordnungspunkte sind satzungsgemäß notwendige Wahlen sowie die Entlastung des Bundesvorstands pflichtig aufzunehmen.
b. Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenversammlungen ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten abzuhalten. Der Beschluss bzw. Antrag hat sich auf eine bestimmte Tagesordnung zu beziehen.
c. Die Einberufung einer Sitzung der Delegiertenversammlung nimmt der*die Präsident*in schriftlich und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen vor. Die verkürzte Ladungsfrist für eine außerordentliche Delegiertenversammlung soll vier Wochen betragen. Die Tagesordnung ist jeweils beizufügen.
d. Die Delegierten können auf Antrag von zehn Delegierten oder auf Antrag des Bundesvorstands vor Versand der Ladung beschließen, die Delegiertenversammlung virtuell oder als Hybridveranstaltung durchzuführen. Die Beschlussfassung dazu erfolgt im Umlaufverfahren und bedarf der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und einer Zustimmung von mehr als 25 % aller Delegierten. Jede*r Delegierte gibt ihre*seine Stimme binnen 14 Tagen nach Zugang der Abstimmungsunterlagen ab; maßgeblich ist der Zugang bei der Geschäftsstelle des Vereins. Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden.
e. Eine virtuelle Delegiertenversammlung ist eine Versammlung ohne körperliche Anwesenheit der Delegierten, die grundsätzlich mit Bild- und Tonübertragung und der Möglichkeit zur wechselseitigen Kommunikation durchgeführt wird und bei der die Stimmrechtsausübung mittels elektronischer Kommunikation erfolgt.
§ 126a BGB findet keine Anwendung. Ausnahmsweise ist in begründeten Fällen anstelle der Bild- und Tonübertragung nur eine Tonübertragung oder eine Mischform zwischen beiden zulässig, und zwar auch dann, wenn zuvor zu einer Versammlung mit Bild- und Tonübertragung geladen wurde.
f. Bei späterer körperlicher Teilnahme an der Versammlung ist eine erneute Stimmabgabe nicht möglich.
g. Mit der Ladung sind Angaben zum Verfahren der Stimmabgabe zu machen.
4. Die Delegiertenversammlung tagt verbandsöffentlich, sofern sie nicht auf Antrag eines*einer Delegierten eine nichtöffentliche Sitzung beschließt. Bei einer virtuellen Delegiertenversammlung haben teilnahmewillige Mitglieder einen Teilnahmeantrag bis spätestens zwei Wochen vorher zu stellen. Anwesenheits- und redeberechtigt sind der*die Hauptgeschäftsführer*in, Mitglieder der Geschäftsstelle, soweit der*die Sitzungsleiter*in dies aus organisatorischen Gründen für erforderlich hält, sowie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater*innen des Vereins, soweit der geschäftsführende Bundesvorstand dies für erforderlich hält. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
5. Jede ordentliche Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*n Sitzungsleiter*in und eine Stellvertretung für die nächste ordentliche Delegiertenversammlung, die auch zwischenzeitliche außerordentliche Sitzungen leiten. Bei ihrer Verhinderung bestimmt der Bundesvorstand für die anstehende Sitzung unmittelbar vor deren Beginn eine*n anwesende*n Delegierte*n zum*zur Sitzungsleiter*in.
Findet eine virtuelle Delegiertenversammlung statt, haben die gewählten Versammlungsleiter*innen jederzeit Anspruch auf die notwendige Unterstützung.
6. Jede*r Delegierte hat eine Stimme. Sie*er kann durch eine*n Ersatzdelegierte*n aus ihrem*seinem Landesverband vertreten werden.
7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen anwesend ist oder vertreten wird oder teilnimmt.
Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Delegierten können auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten Beschlüsse – auch haushaltswirksam, außer Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung – auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform fassen, wobei die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass zwei Drittel der Stimmberechtigten an der Beschlussfassung teilnehmen und die Mehrheit aller und nicht nur der abstimmenden Delegierten zustimmt (absolute Mehrheit).
8. Der*die Sitzungsleiter*in führt mit Unterstützung des*der Hauptgeschäftsführer*in und/oder auf Anforderung mit Unterstützung eines*einer oder mehrerer Delegierten ein Beschlussprotokoll.
9. Näheres über die (auch virtuelle) Sitzung der Delegiertenversammlungen regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9a Wahlen durch die Delegiertenversammlung

  1. Für die Beschlussfähigkeit bei Wahlen gilt § 9 Abs. 7 entsprechend.
    Wahlen können auf Beschluss des Bundesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit – auch ohne Durchführung einer Versammlung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 – mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Hierbei ist auf ein technisch und datenschutzrechtlich geeignetes Mittel zurückzugreifen.
  2. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt geheime Wahl. Bei Stimmabgabe mittels elektronischer Kommunikation ist das Wahlgeheimnis ebenfalls sicherzustellen.
  3. Der*die Präsident*in, die Vizepräsident*innen, der*die Bundesschatzmeister*in und die weiteren Bundesvorstände werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Der*die Präsident*in und die Vizepräsident*innen werden ein Jahr vor Ablauf der Amtsperiode des*der amtierenden Präsident*in bzw. der amtierenden Vizepräsident*innen gewählt.
  4. Vor der Wahl der Vizepräsident*innen beschließt die Delegiertenversammlung, ob ein*e, zwei oder drei Vizepräsident*innen gewählt werden. Beschlossen ist die Anzahl der Vizepräsident*innen, auf die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
    Bei Nichterreichen erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den stimmenhöchsten Alternativen, wobei dann die relative Mehrheit ausreicht.
  5. Für die jeweils getrennt durchzuführende Wahl des*der Präsident*in, des*der Bundesschatzmeister*in, der Vizepräsident*innen und der weiteren Bundesvorstände sowie alle sonstigen Ämterwahlen gilt die Wahlordnung. In der Wahlordnung kann die Delegiertenversammlung eine Geschlechterquote für alle oder einzelne zu wählende Ämter festschreiben. Die Geschlechterquote ist mit satzungsändernder Mehrheit zu beschließen. Die Einhaltung der Geschlechterquote geht, wenn eine feste Quote festgelegt wird, sonstigen Satzungsregelungen, z.B. denjenigen über die Anzahl der Delegierten eines Landesverbandes, vor. Alle grundsätzlich als Einzelämter beschriebenen Ämter im Verein können auch durch je zwei (2) Mitglieder besetzt werden, die arbeitsteilig tätig werden. Näheres dazu regeln die jeweilige Geschäftsordnung, die Wahlordnung sowie alle sonstigen einschlägigen Vereinsvorschriften auf Basis der Satzung.
  6. Die Delegierten können auch außerhalb einer förmlichen Delegiertenversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % aller Delegierten durch Stimmabgabe im Umlaufverfahren die Wahlordnung neu fassen oder ändern, allerdings stets nur mindestens drei Monate vor einer Wahl. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen aller Delegierten.

§ 10 Der Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand ordnet die Angelegenheiten des Vereins, sofern kein anderes Organ hierfür zuständig ist, namentlich die Delegiertenversammlung.
  2. Der Bundesvorstand besteht aus den folgenden ordentlichen Mitgliedern:
    a. dem*der Präsident*in,
    b. bis zu drei Vizepräsident*innen, von denen eine*r angestellte*r Klinikärzt*in sein soll,
    c. dem*der Bundesschatzmeister*in,
    d. dem*der Vorsitzenden des Länderrates,
    e. fünf weiteren Bundesvorständen und für jede*n nicht gewählte*n Vizepräsident*in je einen weiteren Bundesvorstand,
    f. dem*der designierten Präsident*in gemäß § 9 Abs. 1 lit. d) Satz 2, sobald er*sie gewählt ist.
    Zu Beginn der Amtsperiode gibt sich der Bundesvorstand innerhalb von vier Monaten eine Geschäftsordnung, in der alle wesentlichen Geschäfts- und Tätigkeitsbereiche des Vereins den einzelnen Präsidiums- und Bundesvorstandsmitgliedern eindeutig zugeordnet werden. Für jeden Tätigkeitsbereich soll ein*e Hauptverantwortliche*r und Ansprechpartner*in den Mitgliedern und Delegierten des Vereins über die Verbandsmedien bekannt gemacht werden. Die Geschäftsordnung ist den Delegierten (nicht Ersatzdelegierten) zugänglich zu machen.
  3. Scheidet ein ordentliches Bundesvorstandsmitglied – abgesehen von dem*der designierten Präsident*in – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z.B. durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Amtsniederlegung, innerhalb einer Amtsperiode außerordentlich aus dem Bundesvorstand aus, wählen die verbleibenden Bundesvorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder eine*n kommissarische*n Nachfolger*in, der*die sein*ihr Amt bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung ausübt. Das ausgeschiedene ordentliche Bundesvorstandsmitglied wird nach Maßgabe der in der Satzung geltenden Vertretungsregelungen bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolger*in in der Nachwahl kommissarisch vertreten. Das Ausscheiden eines ordentlichen Bundesvorstandmitgliedes ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, durch den*die Präsident*in über möglichst viele Verbandsmedien gegenüber den Landesverbandvorsitzenden bekannt zu machen. Die Nachwahl findet frühestens 14 Tage nach dem Ausscheiden des Bundesvorstandsmitgliedes entweder in einer Bundesvorstandssitzung oder im Umlaufverfahren statt. Alle bis dahin bei dem*der Präsident*in eingegangenen Vorschläge sind bei der Nachwahl zu berücksichtigen. Die Delegiertenversammlung wählt in der nächsten ordentlichen Versammlung für die Restdauer der Amtsperiode eine*n endgültige*n Nachfolger*in für das ausgeschiedene ordentliche Bundesvorstandsmitglied.
  4. Der Bundesvorstand soll für eine gute Vertretung des pädiatrischen Nachwuchses ein weiteres Bundesvorstandsmitglied aus dem Kreis der Weiterbildungsassistent*innen kooptieren. Der Bundesvorstand selbst kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder weitere Bundesvorstandsmitglieder kooptieren; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt. Ferner kann er auf der Basis von Gegenseitigkeit je ein Mitglied aus den Bundesvorständen der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. als weiteres Bundesvorstandsmitglied kooptieren, wenn der jeweilige Verein dies unter Nennung der jeweiligen Person wünscht. Der Bundesvorstand und die kooptierten Bundesvorstandsmitglieder bilden zusammen den so genannten erweiterten Bundesvorstand. Die Nichtanwesenheit einzelner oder aller kooptierten Bundesvorstandsmitglieder hat, gleich aus welchem Grund sie besteht, keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit oder sonstige Handlungsfähigkeit des Bundesvorstands.
  5. Der*die Präsident*in lädt zu Bundesvorstandssitzungen mit einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden kann, ein. Nehmen 5/6 der Bundesvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teil, können Beschlüsse im Umlaufverfahren – auch per E-Mail oder Telefax – gefasst werden. Mindestens zwei ordentliche Bundesvorstandsmitglieder können unter Nennung wenigstens eines Tagesordnungspunktes von dem*der Präsident*in die Einladung zu einer Bundesvorstandssitzung verlangen.
    Für die Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 6 bis 9 entsprechend.
    Die Vorbereitungen der Bundesvorstandssitzungen, namentlich die Erarbeitung der Tagesordnung durch anlassbezogene Vorschläge, übernimmt der so genannte geschäftsführende Bundesvorstand. Hierbei sind Vorschläge der ordentlichen Bundesvorstandsmitglieder zur Tagesordnung aufzunehmen.
    Der geschäftsführende Vorstand berät zudem auf Vorschlag des*der Präsident*in über die laufenden Geschäfte des Vereins und unterstützt ihn*sie bei der Erledigung, soweit die Tätigkeit des*der Hauptgeschäftsführer*in ergänzt werden muss.
  6. Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus dem*der Präsident*in, den Vizepräsident*innen, dem*der Bundesschatzmeister*in und ggf. dem*der designierten Präsident*in. Der geschäftsführende Bundesvorstand erstattet dem Bundesvorstand regelmäßig Bericht. Näheres hierzu wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes verbindlich geregelt.
    Der geschäftsführende Bundesvorstand tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der*die Präsident*in führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden. Ansonsten gelten die Regelungen über Sitzungen des Bundesvorstands entsprechend; Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Ansonsten entscheidet der Bundesvorstand.
    Der Bundesvorstand kann beschließen, dass ordentliche Bundesvorstandsmitglieder ihre Tätigkeit als Angestellte des Vereins ausüben. Dabei hat der Bundesvorstand dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverträge den von der Delegiertenversammlung aufgestellten Grundsätzen gemäß § 9 Abs. 1 lit. i) und j) genügen und mit dem Ende der Amtsperioden des Bundesvorstands enden.

§ 11 Präsident*in und Vizepräsident*innen

  1. Der*die Präsident*in ist Bundesvorstand i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist er*sie an die Beschlüsse des Bundesvorstands gemäß § 10 und diejenigen der Delegiertenversammlung gebunden. Der*die Präsident*in ist gleichzeitig der*die Stellvertreter*in des*der Bundesschatzmeister*in.
    Der*die Präsident*in wird durch die Vizepräsident*innen vertreten, und zwar in der Reihenfolge eines Bundesvorstandsbeschlusses hierüber.
  2. Der*die Präsident*in und die Vizepräsident*innen können ihre Tätigkeit auf ihren Wunsch hin als Angestellte des Vereins ausüben; die Arbeitsverträge verhandelt der*die Bundesschatzmeister*in unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesvorstands. Bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem*der Präsident*in wird der Verein durch die*den Lebensalterälteste*n der sie*ihn wählenden Delegiertenversammlung vertreten. Der Bundesvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsverträge den von der Delegiertenversammlung aufgestellten Grundsätzen gemäß § 9 Abs. 1 lit. i) und j) genügen und mit dem Ende der jeweiligen Amtsperioden des*der Präsident*in und der Vizepräsident*innen enden.

§ 12 Hauptgeschäftsführer*in

a. Für die laufenden Geschäfte des Vereins wird vom Bundesvorstand ein*e hauptamtliche*r Hauptgeschäftsführer*in bestellt, der*die ferner zum*zur besonderen Vertreter*in des Vereins nach § 30 BGB bestellt werden kann. Der Bundesvorstand kann den*die Hauptgeschäftsführer*in jederzeit als besondere*n Vertreter*in wieder abberufen.
b. Der Bundesvorstand beschließt über den Dienstvertrag des*der Hauptgeschäftsführer*in mit dem*der Hauptgeschäftsführer*in sowie über die Bestellung bzw. Abberufung als besondere*n Vertreter*in in vertraulicher Sitzung der ordentlichen Mitglieder mit der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstände. Die Vertragsverhandlungen werden von dem*der Bundesschatzmeister*in zusammen mit dem*der Präsident*in oder einem*einer Vizepräsident*in geführt.
c. Im Vertrag des*der Hauptgeschäftsführer*in werden die Befugnisse und Vertretungsrechte des*der besonderen Vertreter*in festgelegt.
2. Der*die Hauptgeschäftsführer*in muss kein Vereinsmitglied sein. Er*sie nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstands und des geschäftsführenden Bundesvorstands teil, sofern von diesen jeweils nichts anderes einstimmig beschlossen wird.

§ 13 Der*die Bundesschatzmeister*in und die Finanzkommission

  1. Dem*der Bundesschatzmeister*in obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der*die Bundesschatzmeister*in verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbstständig, es sei denn, der Bundesvorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor.
  2. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine Finanzkommission. Sie besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die keine Bundesvorstandsmitglieder sind.
    Die Aufgaben der Finanzkommission sind:
    a. die Unterstützung des Bundesvorstands, insbesondere des*der Bundesschatzmeister*in und des*der Hauptgeschäftsführer*in bei der Haushaltsaufstellung,
    b. die Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung),
    c. die Antragstellung an die Delegiertenversammlung auf Entlastung des Bundesvorstandes.
  3. Jede Finanzkommission gibt sich für ihre Amtsperiode eine Geschäftsordnung.

§ 14 Der Länderrat

  1. Der Länderrat repräsentiert – ohne eigene Finanzhoheit – die spezifischen und, soweit sie bestehen, gleichartigen Interessen der Landesverbände gegenüber den anderen Vereinsorganen, namentlich gegenüber der Delegiertenversammlung und dem Bundesvorstand. Die Aufgaben des Länderrates dabei sind insbesondere:
    a. die Mitwirkung bei der Erstellung der berufspolitischen Strategie und deren Umsetzung zwischen der Länder- und der Bundesebene,
    b. die Unterstützung und die Zusammenarbeit mit dem*der Präsident*in und dem Bundesvorstand sowie der Landesverbände untereinander.
  2. Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände und den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes.
  3. Solange ein*e Landesverbandsvorsitzende*r Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes ist, ist an seiner*ihrer Stelle sein*e/ihr*e Stellvertreter*in auf Landesverbandsebene Mitglied im Länderrat.
  4. Der Länderrat wählt alle drei Jahre eine*n Vorsitzende*n und drei Stellvertreter*innen aus der Gruppe seiner Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Bundesvorstand angehören.
  5. Der*die Vorsitzende beruft den Länderrat mindestens zweimal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein. Er*sie beruft ihn auch innerhalb von vier Wochen ein, sobald der*die Präsident*in des Vereins oder sechs Landesverbandsvorsitzende dies beantragen.
    Der*die Vorsitzende und seine*ihre Stellvertreter*innen bereiten die Sitzungen des Länderrates vor, stellen die Tagesordnung auf und leiten die Sitzungen. Auf die Länderratssitzungen finden sämtliche Regelungen zu Delegiertenversammlungen gemäß § 9 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
  6. Der Länderrat beschließt ausschließlich mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Bundesversammlung der Obleute

  1. Mindestens einmal im Jahr beruft der*die Präsident*in die Bundesversammlung der Obleute ein und unterrichtet sie unter seiner*ihrer Leitung über die Politik des Vereins. Die Bundesversammlung der Obleute hat keine Entscheidungsrechte. Die Bundesversammlung der Obleute kann allerdings mit Mehrheit einen Antrag beschließen, mit dem sich der Bundesvorstand befassen muss.
  2. Auf der Bundesversammlung der Obleute finden sämtliche Regelungen zu Delegiertenversammlungen gemäß § 9 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 16 Bundespressesprecher*in

  1. Der*die Bundespressesprecher*in übernimmt auf Weisung des Bundesvorstandes die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Er*sie koordiniert dabei die Öffentlichkeitsarbeit und das Zusammenwirken der Landespressesprecher*innen, soweit vorhanden.
    Der*die Bundespressesprecher*in nimmt an den Bundesvorstandssitzungen, an der Delegiertenversammlung und an den Sitzungen des Länderrates teil. Er*sie hat auf Grund des Amtes kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme in den Gremien.
  2. Der*die Präsident*in soll der Delegiertenversammlung zu Beginn seiner*ihrer Amtsperiode eine Person seines*ihres Vertrauens als Bundespressesprecher*in vorschlagen. Die vorgeschlagene Person muss ordentliches Vereinsmitglied sein.
    Die Delegiertenversammlung kann den Vorschlag des*der Präsident*in auf Antrag mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ablehnen, ansonsten gilt der Vorschlag des*der Präsident*in als bestätigt.
  3. Die Amtszeit des*der Bundespressesprecher*in beträgt in der Regel vier Jahre. Mit dem Ende der Amtszeit des*der Präsident*in, der*die den*die Bundespressesprecher*in vorgeschlagen hat, endet allerdings auch seine*ihre Amtszeit automatisch.
    Der Bundesvorstand kann den*die Bundespressesprecher*in jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder abberufen. In diesem Fall übernimmt der*die Präsident*in das Amt kommissarisch.

IV. Schlussvorschriften

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit in der Delegiertenversammlung. Ein Auflösungsbeschluss kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorher bestanden hat.
Bei der Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Weiterverwendung vorhandener Vermögenswerte. Sie sollen zur Verbesserung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung verwendet werden und fallen, wenn nichts anderes beschlossen wird, der „Stiftung Kind und Jugend des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte e.V.“ zu.